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Erstattung der Umsatzsteuer für Berufsbetreuer

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der Anspruch des Berufsbetreuers auf Erstattung seiner Auslagen umfasst auch die auf die Auslagen entfallende Umsatzsteuer.

In seiner bisherigen Rechtsprechung vertrat das Oberlandesgericht Dresden die Ansicht, dass ein Berufsbetreuer keinen Anspruch auf Erstattung der auf seinen Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer hat. An dieser Rechtsauffassung (u.a. Beschluss vom 08.09.1999 - Az: 15 W 1444/99) hält der Senat nicht mehr fest.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Berufsbetreuer hat gemäß § 1835 Abs. 1 und 4 BGB i.V.m. § 670 BGB Anspruch auf Erstattung der auf seinen Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer; diese Vorschriften sind sowohl für den Einzelbetreuer (§ 1908 i Abs. 1 BGB) als auch für den Vereinsbetreuer i.S.d. § 1897 Abs. 2 BGB, an dessen Stelle für die Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruchs der Verein tritt (§ 1908 e BGB), entsprechend anwendbar. Der Anspruch ergibt sich unmittelbar aus dem § 1835 Abs. 1 und § 670 BGB zugrunde liegenden Begriff des Aufwendungsersatzes, der die anfallende Umsatzsteuer einschließt. Soweit der Senat in anderer Besetzung mit dem Beschluss vom 08.09.1999 (15 W 1444/99) eine andere Rechtsauffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest.

Es trifft zwar zu, dass die in § 1836 a BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 3 BVormVG getroffene Regelung ihrem Wortlaut nach nur die Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer betrifft, die auf die nach § 1 BVormVG festgesetzte Vergütung entfällt. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung zur Erstattung von Umsatzsteuer auf Auslagenersatz ist aber nicht etwa deshalb unterblieben, weil der Gesetzgeber diesen Ersatzanspruch (im Umkehrschluss zu § 1 Abs. 1 S. 3 BVormVG) ausschließen wollte, sondern weil er - mit Recht - das Bestehen dieses Anspruchs bereits für gesetzlich geregelt hielt, ein (weiteres) Regelungsbedürfnis also nur noch hinsichtlich der auf die eigentliche Vergütung entfallenden Umsatzsteuer gesehen hat. Das ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte (vgl. die amtliche Begründung, BT-Drucks. 13/7158, S. 28); die mit dem Beschluss vom 08.09.1999 verneinte Frage, ob eine entsprechende Anwendung von § 1 Abs. 1 S. 3 BVormVG über den Wortlaut der Vorschrift hinaus möglich ist, stellt sich mithin im Ergebnis nicht.

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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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