Sowohl bei der Vergütung als auch beim Aufwendungsersatz kann der Betreuer nur die Beträge abrechnen, die durch notwendige Geschäfte entstanden sind. Bei der Abholung von Kontoauszügen muss grundsätzlich die kostengünstigere Versendung durch die Post (und nicht persönliche Abholung bei der Bank) gewählt werden.
AG Betzdorf, 13.12.1999 - Az: 6 XVII H 120
Quelle: FamRZ 2000, S. 981
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Hamburger Abendblatt
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.247 Bewertungen)
klar, effizient und fair im Preis
Verifizierter Mandant
Dr. Voß ist sehr ausführlich auf meine Fragestellung eingegangen und hat mein Problem durch entsprechende Hinweise perfekt gelöst.
Sehr ...