Sowohl bei der Vergütung als auch beim Aufwendungsersatz kann der Betreuer nur die Beträge abrechnen, die durch notwendige Geschäfte entstanden sind. Bei der Abholung von Kontoauszügen muss grundsätzlich die kostengünstigere Versendung durch die Post (und nicht persönliche Abholung bei der Bank) gewählt werden.
AG Betzdorf, 13.12.1999 - Az: 6 XVII H 120
Quelle: FamRZ 2000, S. 981
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus mdr Ratgeber
Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Sehr schnelle und kompetente Beantwortung meiner Fragen. Vielen Dank
Verifizierter Mandant
Bewertung für den Herrn Rechtsanwalt Dr. Voss
Herr Voss ist ein sehr bemühter Anwalt, der auch mit einer fast 82 jährigen Frau umgehen kann. ...