Sowohl bei der Vergütung als auch beim Aufwendungsersatz kann der Betreuer nur die Beträge abrechnen, die durch notwendige Geschäfte entstanden sind. Bei der Abholung von Kontoauszügen muss grundsätzlich die kostengünstigere Versendung durch die Post (und nicht persönliche Abholung bei der Bank) gewählt werden.
AG Betzdorf, 13.12.1999 - Az: 6 XVII H 120
Quelle: FamRZ 2000, S. 981
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