Sowohl bei der Vergütung als auch beim Aufwendungsersatz kann der Betreuer nur die Beträge abrechnen, die durch notwendige Geschäfte entstanden sind. Bei der Abholung von Kontoauszügen muss grundsätzlich die kostengünstigere Versendung durch die Post (und nicht persönliche Abholung bei der Bank) gewählt werden.
AG Betzdorf, 13.12.1999 - Az: 6 XVII H 120
Quelle: FamRZ 2000, S. 981
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Hamburger Abendblatt
Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Wurde heute wieder einmal sehr gut in einer Mietrechtsfrage beraten (Frage ob mein Mietvertrag mich wirklich zum Renovieren verpflichtet und ob ...
Verifizierter Mandant
Schnell, unbürokratisch, kompetent - einfach sehr gut!