Wenn ein Eilrichter einen vorläufigen Betreuer ohne vorherige Anhörung des Betroffenen bestellt hat, muss selbst dann die Nachholung der Anhörung vom Eilrichter veranlasst werden, wenn der Betroffene später in eine andere Klinik verlegt wird, die weder in seinem Bezirk noch im Zuständigkeitsbereich des Gerichtes des gewöhnlichen Aufenthaltes liegt.Gemäß
§ 65 Abs. 1 FGG ist für Verrichtungen, die die Betreuung betreffen, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Betroffene zu der Zeit, zu welcher das Gericht mit der Angelegenheit befasst wird, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Neben dieser Zuständigkeit des Gerichts des gewöhnlichen Aufenthaltes schafft § 65 Abs. 5 FGG eine zusätzliche Zuständigkeit für Eilmaßnahmen, da entsprechender eiliger Handlungsbedarf auch außerhalb des Bezirks des § 65 Abs. 1 FGG zuständigen Gerichts entstehen kann. Hat das nach § 65 Abs. 5 Satz 1 FGG zuständige Eilgericht seine durch die Dringlichkeit eines Falles gebotene Aufgabe erfüllt, so hat es den Vorgang an das allgemein zuständige Gericht nach § 65 Abs. 1 FGG zu übersenden, welches das Verfahren sodann fortzuführen hat. Nach der gesetzlichen Regelung des § 65 FGG tritt die Zuständigkeit des Eilgerichts subsidiär neben diejenige des nach § 65 Abs. 1 FGG zuständigen Wohnsitzgerichtes und endet, wenn die erforderliche vorläufige Maßnahme getroffen worden ist.
Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Eilgericht und das vom Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts zu führende „Hauptverfahren“ stehen nicht als zwei voneinander unabhängige Verfahren nebeneinander, vielmehr ergeht die einstweilige Anordnung im Rahmen des Verfahrens auf Bestellung eines Betreuers, welches die Hauptsache bildet.
Die persönliche Anhörung der Betroffenen hat gemäß
§ 69 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FGG grundsätzlich vor dem Erlass des Beschlusses über die Bestellung eines vorläufigen Betreuers zu erfolgen. Wird ausnahmsweise wegen Gefahr im Verzug gemäß § 69 f Abs. 1 Satz 4 FGG die Bestellung des vorläufigen Betreuers ohne vorherige Anhörung vorgenommen, so ist diese nach § 69 f Abs. 1 Satz 4 FGG unverzüglich nachzuholen.
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