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Vorläufigen Betreuer verpflichten und Betreuerausweis aushändigen!

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Das gem. § 65 Abs. 5 FGG zuständige Gericht, welches einen vorläufigen Betreuer bestellt, muß vor Vorgangsübersendung an das zuständige Vormundschaftsgericht i.d.R. dem vorläufigen Betreuer den Betreuerausweis aushändigen und den vorläufigen Betreuer mündlich verpflichten.

Anmerkung AnwaltOnline:
Im allgemeinen wird die Angemessenheit vor der Entscheidung bereits durch einen Verfahrenspfleger geprüft.


OLG Frankfurt, 19.08.2004 - Az: 20 W 315/04

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