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Pflegedienst haftet für Wasserschaden: Wohnungskontrolle ist Nebenpflicht aus dem Pflegevertrag

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Wer als Pflegedienst die hauswirtschaftliche Versorgung einer betreuten Person übernimmt, ist zugleich verpflichtet, die Wohnung gelegentlich auf technische Mängel zu überprüfen und deren Behebung zu veranlassen. Verletzt der Pflegedienst diese Nebenpflicht schuldhaft, haftet er für den daraus entstehenden Schaden - unabhängig davon, ob der rechtliche Betreuer ebenfalls hätte eingreifen können.

Hauswirtschaftliche Versorgung und ihre vertraglichen Nebenpflichten

Die Übernahme der sogenannten kleinen und großen hauswirtschaftlichen Versorgung durch einen Pflegedienst beschränkt sich nicht auf die unmittelbaren Reinigungs- und Versorgungsleistungen. Aus dem Pflegevertrag ergibt sich vielmehr auch die Nebenpflicht, die Wohnung der betreuten Person gelegentlich auf technische Mängel zu überprüfen und gegebenenfalls deren Beseitigung zu veranlassen. Diese Kontrollverpflichtung ist nicht auf die unmittelbaren Aufenthaltsbereiche der betreuten Person beschränkt; sie folgt aus der regelmäßigen Präsenz der Mitarbeitenden in der Wohnung und der besonderen Nähebeziehung zwischen Pflegedienst und Betreutem.

Warum die Kontrollpflicht den Pflegedienst trifft - und nicht vorrangig den Betreuer

Die Verpflichtung zur Wohnungskontrolle trifft den Pflegedienst in besonderem Maße, weil seine Mitarbeitenden ohnehin regelmäßig in der Wohnung tätig sind und technische Defekte daher eher wahrnehmen können und müssen als ein rechtlicher Betreuer, der die Wohnung typischerweise seltener aufsucht. Eine etwaige Kontrollverpflichtung des Betreuers ist dem gegenüber als nachrangig einzustufen. Der Pflegedienst kann sich einer Haftung daher nicht mit dem Argument entziehen, der Betreuer hätte den Mangel ebenso erkennen und beheben lassen können.

Schadensersatzpflicht bei schuldhafter Pflichtverletzung

Verletzt der Pflegedienst seine Nebenpflicht zur Wohnungskontrolle schuldhaft - etwa indem ein technischer Defekt über einen längeren Zeitraum unentdeckt bleibt, obwohl er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte erkannt werden können -, entsteht dem Betreuten ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung. Der Pflegedienst hat für das Verschulden seiner Mitarbeitenden einzustehen.

Vorliegend betraf dies einen dauerhaft laufenden Wasserverlust durch defekte Toilettenanlagen, der über das gesamte Jahr zu erheblichen Mehrkosten bei der Wasser- und Abwasserrechnung führte.

Im Rahmen der Schadensberechnung ist ein angemessener Abzug für den regulären, ohnehin anfallenden Verbrauch der betreuten Person vorzunehmen; der Schadensersatz umfasst nur den durch den Defekt verursachten Mehrverbrauch.

Kein Haftungsausschluss durch Beschränkung des Versorgungsbereichs

Ob sich die Kontrollpflicht auf alle Bereiche der Wohnung - einschließlich einer gesonderten Gästetoilette - erstreckt oder nur auf den unmittelbaren Lebensbereich der betreuten Person, ist für die grundsätzliche Haftungsfrage ohne Bedeutung. Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob der technische Defekt ausschließlich in einem Bereich auftrat, der vom Versorgungsauftrag des Pflegedienstes formal nicht umfasst war. Die Nebenpflicht zur gelegentlichen Kontrolle der gesamten Wohnung auf technische Mängel besteht unabhängig davon, welche konkreten Räumlichkeiten zum Gegenstand der vertraglich vereinbarten Versorgungsleistungen gehören.


AG Laufen, 19.10.2000 - Az: 1 C 713/00

ECLI:DE:AGLAUFE:2000:1019.1C0713.00.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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