Ist einem Angeklagten ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ bestellt, liegt regelmäßig ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Wirkt in diesem Fall kein Verteidiger an der Hauptverhandlung mit, ist ein unmittelbar nach der Urteilsverkündung erklärter Rechtsmittelverzicht unwirksam, sodass das Rechtsmittel zulässig bleibt.
Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Nach anerkannter Rechtsprechung führen besonders schwerwiegende Willensmängel aus Gründen der Gerechtigkeit dazu, dass der Verzicht von Anfang an unwirksam ist (vgl. BVerfG, 25.01.2008 - Az: 2 BvR 325/06). Wegen der Unwiderruflichkeit des Verzichts kann es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar sein, den Angeklagten allein aus formellen Gründen an den äußeren Wortsinn einer Erklärung zu binden, die mit seinem wahren Willen nicht im Einklang steht.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Streitig war im zu entscheidenden Fall, ob ein Angeklagter, der in der Hauptverhandlung ohne Verteidiger unmittelbar nach der Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtet hat, hieran gebunden bleibt. Das Berufungsgericht hatte die später eingelegte Berufung wegen des erklärten Verzichts als unzulässig verworfen (§ 322 StPO). Die hiergegen gerichtete Eingabe wurde nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung (§ 300 StPO) als sofortige Beschwerde nach § 322 Abs. 2 StPO ausgelegt, da diese das allein statthafte Rechtsmittel ist. Sie war zulässig und begründet.Ist ein Rechtsmittelverzicht grundsätzlich bindend?
Ein Rechtsmittelverzicht ist eine Prozesshandlung, die grundsätzlich nicht widerrufen, angefochten oder sonst zurückgenommen werden kann. Ist er im Hauptverhandlungsprotokoll ordnungsgemäß beurkundet, wurde er also nach § 273 Abs. 3 S. 3 StPO vorgelesen und genehmigt, erbringt das Protokoll hierfür nach § 274 S. 1 StPO den Beweis.Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Nach anerkannter Rechtsprechung führen besonders schwerwiegende Willensmängel aus Gründen der Gerechtigkeit dazu, dass der Verzicht von Anfang an unwirksam ist (vgl. BVerfG, 25.01.2008 - Az: 2 BvR 325/06). Wegen der Unwiderruflichkeit des Verzichts kann es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar sein, den Angeklagten allein aus formellen Gründen an den äußeren Wortsinn einer Erklärung zu binden, die mit seinem wahren Willen nicht im Einklang steht.
Wann ist der Verzicht wegen fehlender Verteidigung unwirksam?
Ein solcher Ausnahmefall liegt unter anderem vor, wenn entgegen § 140 StPO kein Verteidiger in der Hauptverhandlung mitgewirkt hat und der Angeklagte unmittelbar nach der Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtet (vgl. KG Berlin, 02.05.2012 - Az: 4 Ws 41/12; OLG Hamm, 26.03.2009 - Az: 5 Ws 91/09; BGH, 05.02.2002 - Az: 5 StR 617/01; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 302 Rn. 25a). Der Grund liegt darin, dass sich der Angeklagte nicht mit einem Verteidiger beraten konnte, der ihn von einer übereilten Erklärung hätte abhalten können.Wann liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor?
Für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vorliegen, ist allein der Zeitpunkt der Hauptverhandlung und der dort abgegebenen Rechtsmittelverzichtserklärung maßgeblich. Spätere Erwägungen, etwa dazu, ob aufgrund der schriftlichen Urteilsgründe mit einem Bewährungswiderruf zu rechnen sei, ändern daran nichts.Urteil freischalten
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OLG Celle, 04.05.2023 - Az: 2 Ws 135/23
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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