Wird ein beruflicher Betreuer mehrfach von verschiedenen Betreuungsgerichten wegen fehlender Eignung aus dem Betreuerverhältnis entlassen, rechtfertigt dies regelmäßig die Annahme, dass er Betreuungen dauerhaft unqualifiziert führt, und damit den Widerruf seiner Registrierung.
Das Tatbestandsmerkmal der „mehrfachen“ Entlassung setzt nicht voraus, dass jeder Entlassung ein eigenständiger, unterschiedlicher Sachverhalt zugrunde liegt; auch mehrere Entlassungen, die auf einem gleichartigen Fehlverständnis der eigenen Aufgaben als Betreuer beruhen, jedoch jeweils unterschiedliche Betreuungsverhältnisse und unterschiedliche Betroffene mit jeweils eigener kognitiver und physischer Ausgangslage betreffen, erfüllen dieses Merkmal. Eine gegenteilige Auffassung, nach der lediglich auf Entlassungen aufgrund verschiedener Sachverhalte abgestellt werden dürfe (vgl. VG Köln, 14.07.2025 - Az: 1 L 1444/25), greift jedenfalls dann nicht, wenn kein einzelnes, punktuelles Fehlverhalten in mehreren Verfahren zu einer Entlassung aus demselben Grund geführt hat, sondern der Betreuer in mehreren eigenständigen Betreuungsverhältnissen jeweils seine konkrete Betreuungsaufgabe gegenüber unterschiedlichen Betroffenen nicht erfüllt hat.
Wann gilt ein Betreuer als dauerhaft unqualifiziert?
Die Beteiligten stritten über die Auslegung von § 27 Abs. 1 Nr. 3 BtOG, wonach die zuständige Stammbehörde die Registrierung eines beruflichen Betreuers widerruft, wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser die Betreuungen dauerhaft unqualifiziert führt. Das Gesetz sieht hierfür ein Regelbeispiel vor: Die mehrfache Entlassung aus dem Betreuerverhältnis wegen fehlender Eignung begründet in der Regel die Annahme einer dauerhaft unqualifizierten Betreuungsführung. Zu klären war, unter welchen Voraussetzungen dieses Regelbeispiel erfüllt ist, wann ausnahmsweise von seiner Anwendung abzusehen ist und welche Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines solchen Widerrufs zu stellen sind.Wie ist das Regelbeispiel der mehrfachen Entlassung zu verstehen?
Aus der Normstruktur - ein allgemeiner Tatbestand, der durch ein spezielles Regelbeispiel konkretisiert wird - folgt, dass die mehrfache, wegen fehlender Eignung durch ein Betreuungsgericht beschlossene Entlassung aus dem Betreuerverhältnis (vgl. § 1868 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB) für die Erfüllung des Regelbeispiels grundsätzlich ausreicht, ohne dass es einer vertieften eigenständigen Prüfung der jeweiligen Entlassungsvoraussetzungen durch die Widerrufsbehörde oder das Verwaltungsgericht bedürfte. Zusätzlich muss nach den Umständen des Einzelfalls die Annahme gerechtfertigt sein, dass der Schutz der Betreuten durch eine Fortsetzung der Betreuungsführung gefährdet wäre, da das Vorliegen des Regelbeispiels insoweit nur einen Anhaltspunkt liefert (vgl. BT-Drs 19/24445, S. 383 f.).Das Tatbestandsmerkmal der „mehrfachen“ Entlassung setzt nicht voraus, dass jeder Entlassung ein eigenständiger, unterschiedlicher Sachverhalt zugrunde liegt; auch mehrere Entlassungen, die auf einem gleichartigen Fehlverständnis der eigenen Aufgaben als Betreuer beruhen, jedoch jeweils unterschiedliche Betreuungsverhältnisse und unterschiedliche Betroffene mit jeweils eigener kognitiver und physischer Ausgangslage betreffen, erfüllen dieses Merkmal. Eine gegenteilige Auffassung, nach der lediglich auf Entlassungen aufgrund verschiedener Sachverhalte abgestellt werden dürfe (vgl. VG Köln, 14.07.2025 - Az: 1 L 1444/25), greift jedenfalls dann nicht, wenn kein einzelnes, punktuelles Fehlverhalten in mehreren Verfahren zu einer Entlassung aus demselben Grund geführt hat, sondern der Betreuer in mehreren eigenständigen Betreuungsverhältnissen jeweils seine konkrete Betreuungsaufgabe gegenüber unterschiedlichen Betroffenen nicht erfüllt hat.
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VGH Baden-Württemberg, 31.07.2026 - Az: 14 S 970/26
ECLI:DE:VGHBW:2026:0731.14S970.26.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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