Der Herausgabeanspruch hinsichtlich eine Vollmacht nach § 175 BGB kann zwar grundsätzlich im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, doch setzt dies die Glaubhaftmachung einer zumindest halbwegs konkreten Missbrauchsgefahr voraus. Da der Gesetzgeber mit der Kraftloserklärung nach §§ 172 Abs. 2, 176 BGB ein milderes und effektives Mittel zur Verfügung stellt, ist bei der Bejahung eines Verfügungsgrundes Zurückhaltung geboten.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Möglichkeit der einstweiligen Durchsetzung des Herausgabeanspruchs wegen der aus § 172 Abs. 1 BGB resultierenden Gefahren teilweise recht großzügig zugebilligt (vgl. OLG Brandenburg, 14.09.2006 - Az: 13 W 37/06). Dieser Auffassung folgt auch ein Teil der Literatur (vgl. Burandt/Rojahn/Kurze, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 175 BGB Rn. 2; Kurze/Kurze, Vorsorgerecht, 2. Aufl. 2023, § 175 BGB Rn. 12; Strobel, NJW 2020, 502, 507).
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die begehrte Herausgabe der Urkunde regelmäßig eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, die im einstweiligen Rechtsschutz nicht voreilig erfolgen darf. Zudem hat der Gesetzgeber mit der Kraftloserklärung nach §§ 172 Abs. 2, 176 BGB ein einfacheres und ebenso effektives Mittel geschaffen, um den Rechtsschein einer Vollmacht zu beseitigen, ohne dass es der Herausgabe der Urkunde selbst bedarf (so bereits kritisch BeckOGK-BGB/Deckenbrock, Stand 01.04.2026, § 175 Rn. 21). Diese gesetzgeberische Wertung spricht dafür, an die Bejahung eines Verfügungsgrundes strengere Anforderungen zu stellen und die Glaubhaftmachung einer zumindest halbwegs konkreten Missbrauchsgefahr zu verlangen. Dem Inhaber der widerrufenen Vollmacht muss zudem die Möglichkeit verbleiben, das Fehlen einer konkreten Gefahr für berechtigte Sicherungsinteressen im Einzelfall in Frage zu stellen.
Kommt der Verpflichtete einer erklärten Herausgabebereitschaft nach Erlass einer entsprechenden Entscheidung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, kann dies indiziell für einen drohenden Vollmachtsmissbrauch sprechen und die spätere Bejahung eines Verfügungsgrundes rechtfertigen.
Herausgabe einer Vollmachtsurkunde im Eilverfahren
Wird eine Vollmacht widerrufen, stellt sich die Frage, wie der Vollmachtgeber verhindern kann, dass die weiterhin im Besitz des Bevollmächtigten befindliche Vollmachtsurkunde missbräuchlich verwendet wird. Nach § 172 Abs. 1 BGB besteht die Gefahr, dass ein Dritter im Rechtsverkehr auf den fortbestehenden Rechtsschein der Vollmacht vertrauen darf, solange die Urkunde nicht zurückgegeben oder kraftlos erklärt worden ist. Der gesetzliche Herausgabeanspruch aus § 175 BGB kann daher unter Umständen im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, wenn ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund (§§ 935, 940, 920 Abs. 2, 294 ZPO) glaubhaft gemacht werden.In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Möglichkeit der einstweiligen Durchsetzung des Herausgabeanspruchs wegen der aus § 172 Abs. 1 BGB resultierenden Gefahren teilweise recht großzügig zugebilligt (vgl. OLG Brandenburg, 14.09.2006 - Az: 13 W 37/06). Dieser Auffassung folgt auch ein Teil der Literatur (vgl. Burandt/Rojahn/Kurze, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 175 BGB Rn. 2; Kurze/Kurze, Vorsorgerecht, 2. Aufl. 2023, § 175 BGB Rn. 12; Strobel, NJW 2020, 502, 507).
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die begehrte Herausgabe der Urkunde regelmäßig eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, die im einstweiligen Rechtsschutz nicht voreilig erfolgen darf. Zudem hat der Gesetzgeber mit der Kraftloserklärung nach §§ 172 Abs. 2, 176 BGB ein einfacheres und ebenso effektives Mittel geschaffen, um den Rechtsschein einer Vollmacht zu beseitigen, ohne dass es der Herausgabe der Urkunde selbst bedarf (so bereits kritisch BeckOGK-BGB/Deckenbrock, Stand 01.04.2026, § 175 Rn. 21). Diese gesetzgeberische Wertung spricht dafür, an die Bejahung eines Verfügungsgrundes strengere Anforderungen zu stellen und die Glaubhaftmachung einer zumindest halbwegs konkreten Missbrauchsgefahr zu verlangen. Dem Inhaber der widerrufenen Vollmacht muss zudem die Möglichkeit verbleiben, das Fehlen einer konkreten Gefahr für berechtigte Sicherungsinteressen im Einzelfall in Frage zu stellen.
Wann fehlt es an einer ausreichenden Missbrauchsgefahr?
Für die Beurteilung, ob ein ausreichendes Sicherungsbedürfnis besteht, sind die Umstände des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Zu berücksichtigen sind insbesondere eine bereits erklärte Herausgabebereitschaft, der seit Erteilung der Vollmacht verstrichene Zeitraum sowie eine etwaige - auch nur einmalige - tatsächliche Nutzung der Vollmacht. Eine zunächst erklärte, später aber revidierte oder durch nachfolgendes Prozessverhalten überholte Herausgabeverweigerung steht der Annahme eines konkreten Sicherungsbedürfnisses regelmäßig entgegen, wenn zwischenzeitlich anwaltlich eine klare Herausgabebereitschaft erklärt wurde. Das bloße Verstreichen einer in einem Schriftsatzentwurf angekündigten Herausgabefrist rechtfertigt keine andere Bewertung, wenn der Entwurf durch ein zwischenzeitlich eingeleitetes Verfügungsverfahren gegenstandslos geworden ist.Kommt der Verpflichtete einer erklärten Herausgabebereitschaft nach Erlass einer entsprechenden Entscheidung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, kann dies indiziell für einen drohenden Vollmachtsmissbrauch sprechen und die spätere Bejahung eines Verfügungsgrundes rechtfertigen.
OLG Köln, 14.08.2026 - Az: 18 W 34/26
ECLI:DE:OLGK:2026:0814.18W34.26.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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