Ein Sturz aus dem Krankenhausbett - auch auf einer Intensivstation oder Stroke Unit - fällt außerhalb konkreter Behandlungs- oder Transportmaßnahmen nicht in den vollbeherrschbaren Gefahrenbereich der Klinik, sodass keine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten eingreift. Die präventive Anbringung eines Bettgitters ist als freiheitsentziehende Maßnahme nur nach sorgfältiger Einzelfallabwägung zulässig und darf nicht ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Eigengefährdung erfolgen.
Die allgemeine Lagerung eines Patienten im Bett zählt grundsätzlich nicht zu diesem vollbeherrschbaren Bereich. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Patient in einer konkreten Gefahrensituation befindet, die gesteigerte Obhutspflichten auslöst und deren Beherrschung einer speziell hierfür eingesetzten Pflegekraft übertragen ist - etwa bei aktiven Bewegungs- oder Transportmaßnahmen am Patienten (vgl. BGH, 18.12.1990 - Az: VI ZR 169/90). Der bloße Aufenthalt im Krankenbett verbleibt demgegenüber im normalen, alltäglichen Gefahrenbereich, der grundsätzlich der eigenverantwortlichen Risikosphäre des Patienten zuzurechnen ist (vgl. BGH, 28.04.2005 - Az: III ZR 399/04).
Dieser Grundsatz gilt nach den Feststellungen auch auf besonders überwachungsintensiven Stationen. Ereignet sich der Sturz außerhalb einer konkreten Behandlungs- oder Pflegemaßnahme, ändert auch die Unterbringung auf einer Intensivstation oder einer Stroke Unit nichts an der Einordnung als allgemeines Lebensrisiko des Patienten. Vorliegend war für den Senat unerheblich, ob sich der Sturz auf der Normalstation oder bereits nach Verlegung auf die Stroke Unit ereignet hatte, da beide Konstellationen gleichermaßen außerhalb einer konkreten, personell beherrschbaren Behandlungssituation lagen.
Wann haftet ein Krankenhaus für einen Sturz aus dem Bett?
Stürzt ein Patient während eines stationären Aufenthalts aus dem Bett, stellt sich die Frage, ob hierfür eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten eingreift. Eine solche Umkehr der Beweislast setzt voraus, dass sich die Gefahr in einem sogenannten voll beherrschbaren Bereich verwirklicht hat. Darunter fallen nach ständiger Rechtsprechung nur Gefahrensituationen, die durch den Klinikbetrieb gesetzt und durch sachgerechte Organisation objektiv vollständig ausgeschlossen werden können und müssen (vgl. BGH, 10.01.1984 - Az: VI ZR 158/82).Die allgemeine Lagerung eines Patienten im Bett zählt grundsätzlich nicht zu diesem vollbeherrschbaren Bereich. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Patient in einer konkreten Gefahrensituation befindet, die gesteigerte Obhutspflichten auslöst und deren Beherrschung einer speziell hierfür eingesetzten Pflegekraft übertragen ist - etwa bei aktiven Bewegungs- oder Transportmaßnahmen am Patienten (vgl. BGH, 18.12.1990 - Az: VI ZR 169/90). Der bloße Aufenthalt im Krankenbett verbleibt demgegenüber im normalen, alltäglichen Gefahrenbereich, der grundsätzlich der eigenverantwortlichen Risikosphäre des Patienten zuzurechnen ist (vgl. BGH, 28.04.2005 - Az: III ZR 399/04).
Dieser Grundsatz gilt nach den Feststellungen auch auf besonders überwachungsintensiven Stationen. Ereignet sich der Sturz außerhalb einer konkreten Behandlungs- oder Pflegemaßnahme, ändert auch die Unterbringung auf einer Intensivstation oder einer Stroke Unit nichts an der Einordnung als allgemeines Lebensrisiko des Patienten. Vorliegend war für den Senat unerheblich, ob sich der Sturz auf der Normalstation oder bereits nach Verlegung auf die Stroke Unit ereignet hatte, da beide Konstellationen gleichermaßen außerhalb einer konkreten, personell beherrschbaren Behandlungssituation lagen.
Welche Bedeutung hat der individuelle Gesundheitszustand des Patienten?
Für die Frage einer Pflichtverletzung ist entscheidend, ob aus einer ex-ante-Perspektive mit einem eigenständigen Verlassen des Bettes durch den Patienten zu rechnen war. Maßgeblich sind hierbei die dokumentierten Beobachtungen zur Mobilität, zum Bewegungsdrang und zu etwaigen kognitiven Einschränkungen des Patienten im Behandlungsverlauf. Ein erhöhtes abstraktes Sturzrisiko infolge kognitiver Beeinträchtigungen begründet für sich genommen noch keine Pflicht zu besonderen Sicherungsmaßnahmen, wenn zugleich eine erheblich eingeschränkte Eigenmobilität dokumentiert ist, die einen unkontrollierten Bewegungsdrang unwahrscheinlich erscheinen lässt.Urteil freischalten
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OLG Dresden, 03.12.2024 - Az: 4 U 1123/24
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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