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Unterbringungssache: Beiordnung eines Notanwalts

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 FamFG in Verbindung mit § 78 b ZPO zurückgewiesen, weil die Betroffene keine hinreichenden Gründe vorgetragen hat, welche die Beiordnung eines Notanwalts rechtfertigen könnten.

Die Beiordnung eines Notanwalts kommt - unbeschadet des Vorliegens der Erfolgsaussicht und des Fehlens von Mutwilligkeit - nur in Betracht, wenn der Verfahrensbeteiligte substantiiert darlegt und gegebenenfalls nachweist, sich ohne Erfolg zumindest an fünf beim Bundesgerichthof zugelassene Rechtsanwälte mit der Bitte um Vertretung gewendet zu haben (vgl. BGH, 07.06.2016 - Az: XI ZR 439/15). Hat der Verfahrensbeteiligte - wie hier die Betroffene - zunächst einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt mandatiert, kommt im Fall der späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn der Beteiligte die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Das hat der Verfahrensbeteiligte ebenfalls darzulegen (vgl. BGH, 17.01.2018 - Az: XII ZB 500/17; BGH, 18.12.2013 - Az: III ZR 122/13).


BGH, 16.11.2022 - Az: XII ZB 356/22

ECLI:DE:BGH:2022:161122BXIIZB356.22.0

Vorgehend: LG Ansbach, 25.07.2022 - Az: 4 T 631/22


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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