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Registrierung von bereits tätigen beruflichen Betreuern; vorläufige Registrierung

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Sogenannte Bestandsbetreuer nach § 32 BtOG sind ohne Überprüfung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BtOG zu registrieren.

Den Behörden soll im Rahmen der Registrierung eines Bestandbetreuers nach § 32 Abs. 1 BtOG der Aufwand einer Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit im Einzelfall, die einen erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand auslösen kann, erspart werden. Bei Erkenntnissen, die potentiell zu einer Unzuverlässigkeit führen können, hat der Gesetzgeber dagegen explizit die Möglichkeit, eines Widerrufsverfahrens gemäß § 27 Abs. 1 BtOG im Wege eines gesonderten Verwaltungsverfahrens geschaffen.

Die Anwendung des dolo-agit-Einwands dürfte aber allenfalls in Betracht kommen, wenn ein Berufsbetreuer einen Registrierungsanspruch durchsetzen will, obwohl die Registrierung offensichtlich einem Widerruf unterläge.


OVG Schleswig-Holstein, 27.12.2024 - Az: 4 MB 5/24

ECLI:DE:OVGSH:2024:1227.4MB5.24.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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