Auch nicht allzu schwerwiegende Körperverletzungshandlungen im Rahmen einer konfliktbehafteten Täter-Opfer-Beziehung (hier: zwei Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht des Opfers sowie Drücken eines Kissens in das Gesicht des Opfers fast bis zur Bewusstlosigkeit) können bei einer schizoaffektiven Störung die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen.
LG Landshut, 22.07.2021 - Az: Ks 103 Js 21360/20 Sich
Nachfolgend: BGH, 30.11.2021 - Az: 1 StR 410/21
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