Auch nicht allzu schwerwiegende Körperverletzungshandlungen im Rahmen einer konfliktbehafteten Täter-Opfer-Beziehung (hier: zwei Schläge mit der flachen Hand ins Gesicht des Opfers sowie Drücken eines Kissens in das Gesicht des Opfers fast bis zur Bewusstlosigkeit) können bei einer schizoaffektiven Störung die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen.
LG Landshut, 22.07.2021 - Az: Ks 103 Js 21360/20 Sich
Nachfolgend: BGH, 30.11.2021 - Az: 1 StR 410/21
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


