In einem Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren kann dem Verfahrenspfleger Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bewilligt werden.
Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist neben der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung die Bedürftigkeit des Antragstellers. Diese liegt gemäß § 76 Abs. 1 FamFG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor, wenn der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
Wird Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe bewilligt, befreit dies den Antragsteller von der Tragung der Gerichtskosten (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). In einem Rechtsbeschwerdeverfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen können den Verfahrenspfleger jedoch keine Kosten treffen, die von der Verfahrenskostenhilfe erfasst werden.
Gerichtskosten muss der Verfahrenspfleger keine tragen, auch wenn seine Rechtsbeschwerde erfolglos bleibt. Zum einen ist das Rechtsbeschwerdeverfahren in Betreuungssachen regelmäßig und in Unterbringungssachen stets gerichtskostenfrei.
Zum anderen dürfen dem Verfahrenspfleger aufgrund der ausdrücklichen Regelungen in §§ 276 Abs. 7 und 317 Abs. 7 FamFG keine Kosten auferlegt werden. Deshalb kann auch weder nach § 81 Abs. 1 und 2 FamFG noch nach §§ 83, 84 FamFG eine Kostenentscheidung zu Lasten des Verfahrenspflegers ergehen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Verfahrenspfleger kann in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren schon deshalb keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, weil ihm gemäß §§ 276 Abs. 7, 317 Abs. 7 FamFG keine Kosten auferlegt werden könnten.Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist neben der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung die Bedürftigkeit des Antragstellers. Diese liegt gemäß § 76 Abs. 1 FamFG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor, wenn der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
Wird Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe bewilligt, befreit dies den Antragsteller von der Tragung der Gerichtskosten (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). In einem Rechtsbeschwerdeverfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen können den Verfahrenspfleger jedoch keine Kosten treffen, die von der Verfahrenskostenhilfe erfasst werden.
Gerichtskosten muss der Verfahrenspfleger keine tragen, auch wenn seine Rechtsbeschwerde erfolglos bleibt. Zum einen ist das Rechtsbeschwerdeverfahren in Betreuungssachen regelmäßig und in Unterbringungssachen stets gerichtskostenfrei.
Zum anderen dürfen dem Verfahrenspfleger aufgrund der ausdrücklichen Regelungen in §§ 276 Abs. 7 und 317 Abs. 7 FamFG keine Kosten auferlegt werden. Deshalb kann auch weder nach § 81 Abs. 1 und 2 FamFG noch nach §§ 83, 84 FamFG eine Kostenentscheidung zu Lasten des Verfahrenspflegers ergehen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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