Wird entgegen der regelmäßigen Höchstfrist von einem Jahr eine
Unterbringung von 2 Jahren genehmigt, so ist näher zu begründen, weshalb eine geringere Unterbringungsfrist nicht ausreicht. Das gilt insbesondere dann, wenn zuvor Unterbringungsfristen von 6 Wochen für ausreichend gehalten wurden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Recht auf die Freiheit der Person hat unter den grundrechtlich verbürgten Rechten einen besonders hohen Rang. Jede Genehmigung einer Unterbringung greift in schwerwiegender Weise in das Freiheitsrecht ein.
Wird eine Unterbringung genehmigt, hat deshalb das gerichtliche Verfahren in jeder Hinsicht diese besondere Intensität des Grundrechtseingriffs zu beachten.
Wird entgegen der regelmäßigen Höchstfrist von einem Jahr nach
§ 70f Abs. 1 Nr. 3 FGG eine Unterbringung von 2 Jahren gebilligt, so ist deshalb diese Abweichung ausreichend zu begründen.
Daran fehlt es hier.
Zwar leuchtet ein, dass der Betroffene auf Grund der Schwere seiner Erkrankung und seiner Krankheitsgeschichte zur Stabilisierung einer „längerfristigen“ Unterbringung bedarf. Es ergibt sich indessen weder aus den Beschlüssen des Amts- und Landgerichts noch aus dem Sachverständigengutachten, warum die Unterbringung für die gesetzlich maximal zulässige Höchstdauer erforderlich ist und nicht eine Unterbringung von zunächst einem Jahr ausreicht.
Diese Höchstdauer erscheint insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Beteiligte in seinem Schreiben vom 31.08.2005 eine Dauer von „nur“ einem Jahr angeregt hat und das Amtsgericht - jeweils den Vorschlägen desselben Sachverständigen folgend - noch in seinen unmittelbar vorangegangenen Beschlüssen vom 21.10.2004, 13.05.2005, 24.06.2005 und 5.08.2005 eine Unterbringungsdauer von jeweils „nur“ 6 Wochen zur Sicherstellung der Zwecke des
§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB für erforderlich und ausreichend erachtet hatte. In der Zeit vom 2.12.2004 bis 12.05.2005 bestand sogar keinerlei Unterbringungsanordnung.
Die Feststellung des Sachverständigen, es seien „immer längere“ Krankenhausaufenthalte erforderlich geworden, ist danach nicht plausibel. Anordnungen von längerer Dauer - aber stets jeweils noch unter einem Jahr - gab es demgegenüber weiter zurückliegend in den Jahren 2002 und 2003 mit jeweils 6 bis 7 Monaten.