Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 390.211 Anfragen

Anforderungen an die Begründung bei der Genehmigung einer zweijährigen Unterbringung

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wird entgegen der regelmäßigen Höchstfrist von einem Jahr eine Unterbringung von 2 Jahren genehmigt, so ist näher zu begründen, weshalb eine geringere Unterbringungsfrist nicht ausreicht. Das gilt insbesondere dann, wenn zuvor Unterbringungsfristen von 6 Wochen für ausreichend gehalten wurden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Recht auf die Freiheit der Person hat unter den grundrechtlich verbürgten Rechten einen besonders hohen Rang. Jede Genehmigung einer Unterbringung greift in schwerwiegender Weise in das Freiheitsrecht ein.

Wird eine Unterbringung genehmigt, hat deshalb das gerichtliche Verfahren in jeder Hinsicht diese besondere Intensität des Grundrechtseingriffs zu beachten.

Wird entgegen der regelmäßigen Höchstfrist von einem Jahr nach § 70f Abs. 1 Nr. 3 FGG eine Unterbringung von 2 Jahren gebilligt, so ist deshalb diese Abweichung ausreichend zu begründen.

Daran fehlt es hier.

Zwar leuchtet ein, dass der Betroffene auf Grund der Schwere seiner Erkrankung und seiner Krankheitsgeschichte zur Stabilisierung einer „längerfristigen“ Unterbringung bedarf. Es ergibt sich indessen weder aus den Beschlüssen des Amts- und Landgerichts noch aus dem Sachverständigengutachten, warum die Unterbringung für die gesetzlich maximal zulässige Höchstdauer erforderlich ist und nicht eine Unterbringung von zunächst einem Jahr ausreicht.

Diese Höchstdauer erscheint insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Beteiligte in seinem Schreiben vom 31.08.2005 eine Dauer von „nur“ einem Jahr angeregt hat und das Amtsgericht - jeweils den Vorschlägen desselben Sachverständigen folgend - noch in seinen unmittelbar vorangegangenen Beschlüssen vom 21.10.2004, 13.05.2005, 24.06.2005 und 5.08.2005 eine Unterbringungsdauer von jeweils „nur“ 6 Wochen zur Sicherstellung der Zwecke des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB für erforderlich und ausreichend erachtet hatte. In der Zeit vom 2.12.2004 bis 12.05.2005 bestand sogar keinerlei Unterbringungsanordnung.

Die Feststellung des Sachverständigen, es seien „immer längere“ Krankenhausaufenthalte erforderlich geworden, ist danach nicht plausibel. Anordnungen von längerer Dauer - aber stets jeweils noch unter einem Jahr - gab es demgegenüber weiter zurückliegend in den Jahren 2002 und 2003 mit jeweils 6 bis 7 Monaten.


OLG Schleswig, 01.12.2005 - Az: 2 W 214/05

ECLI:DE:OLGSH:2005:1201.2W214.05.0A

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von DIE ZEIT

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 390.211 Beratungsanfragen

Ich bin sehr zufrieden mit der äußerst kompetenten Beratung durch AnwaltOnline, in meinem Fall beriet mich Herr Dr. Voß in einer Mietsache.

Verifizierter Mandant

Ich bin in allen Bewertungspunkten vollumfänglich zufrieden. Mein Anliegen wurde schnell, umfassend, klar strukturiert bearbeitet und das Ergebnis ...

Verifizierter Mandant