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Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Beschwerdeführer darf darauf vertrauen, dass sein Beschwerdeschreiben innerhalb der üblichen Postlaufzeit - das heißt am Werktag nach der rechtzeitigen Einlieferung bei der Post - beim Empfänger eingeht; die rechtzeitige Einlieferung ist nachgewiesen, wenn der Brief am Tag vor Fristablauf im Briefzentrum gestempelt wurde.

Das gemäß § 463 Abs. 4 StPO zur Prüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einzuholende Gutachten ist regelmäßig von einem Arzt für Psychiatrie zu erstellen, wenn bei dem Betroffenen eine paranoide Schizophrenie vorliegt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beeinflusst das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei langdauernden Unterbringungen sowohl die Verhältnismäßigkeitsprüfung als auch die Anforderungen, die an die Begründung einer Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB zu stellen sind.

Zu verlangen ist die Konkretisierung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, wobei auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles einzugehen ist. Zu erwähnen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und die von ihm bislang begangenen Taten. Abzuheben ist aber auch auf die nach Anordnung der Maßregel eingetretenen Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind. Dazu gehören der Zustand des Untergebrachten und die künftig zu erwartenden Lebensumstände.

Schließlich hat sich der Beschluss zudem mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Verhältnismäßigkeit einer Fortdauer der Unterbringung entgegensteht, dass den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit mit milderen Mitteln genügt werden kann.

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OLG Celle, 09.07.2021 - Az: 2 Ws 194/21

ECLI:DE:OLGCE:2021:0709.2WS194.21.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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