Kann eine Anhörung des Betroffenen vor Erlass einer einstweiligen
Unterbringungsanordnung wegen Gefahr in Verzug nicht erfolgen, so ist die Anhörung unverzüglich nachzuholen. Geschieht dies nicht, so verletzt der Unterbringungsbeschluss den Betroffenen in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG.
Es kommt für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der unterlassenen Anhörung nicht darauf an, ob diese für die Unterbringung kausal war. Das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Betroffenen stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass der genehmigten Unterbringungsmaßnahme insgesamt der Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung anhaftet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwar stellt eine Unterbringung für jeden Betroffenen einen erheblichen Eingriff in dessen Grundrechte dar. Im vorliegenden Fall waren diese Eingriffe jedoch durch Gesetz, das die Grundrechte zulässigerweise einschränkt, gedeckt:
Nach §§
331,
333 Abs. 1 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen bzw. verlängern, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen u.a. für die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 4 des saarländischen Unterbringungsgesetzes (UBG) gegeben sind und wenn des Weiteren ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Nach § 4 UBG darf eine psychisch kranke Person gegen oder ohne ihren Willen in einem psychiatrischen Krankenhaus stationär nur untergebracht werden, wenn und solange die betroffene Person durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ihre Gesundheit, bedeutende eigene oder bedeutende Rechtsgüter Dritter in erheblichem Maße gefährdet und diese Gefahr nicht anders als durch stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus abgewendet werden kann.
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