Nach § 42 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.
Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten.
Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit bzw. Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters aufkommen lassen.
Insbesondere die Anrede des Betroffenen mit seinem Vornamen und die Bezeichnung des Betroffenen in dem Anhörungsvermerk mit seinem Vornamen sind nicht Ausdruck einer unsachlichen Einstellung.
Vielmehr schafft gerade die Anrede auf die für den Betroffenen vertraute Art eine angenehme Kommunikationssituation. Der Betroffene wird nicht verunsichert, sondern äußert sich meist unbefangener.
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