Gehören die ersuchende Staatsanwaltschaft und die ersuchte Justizbehörde zu demselben Hoheitsträger, kann die Staatsanwaltschaft eine gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG gegen die Versagung einer Akteneinsicht jedenfalls dann nicht herbeiführen, wenn beide Justizbehörden einer gemeinsamen Entscheidungsspitze unterstehen und sich die ersuchende Behörde nicht auf eigene Rechte berufen kann.
OLG Karlsruhe, 03.09.2020 - Az: 6 VA 23/20
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