Gemäß
§ 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG ist die Betreuungsbehörde befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf
Vorsorgevollmachten öffentlich zu beglaubigen.
Eine solche gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BtBG öffentlich beglaubigte Vorsorgevollmacht genügt indes nicht den Anforderungen des § 29 GBO.
§ 29 GBO bestimmt, dass die Eintragungsunterlagen dem Grundbuchamt in besonderer Form nachzuweisen sind. Eine Eintragung soll demnach nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zur Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Für derartige Urkunden ist erforderlich, dass die Behörde oder Urkundsperson zur Ausstellung der Urkunde sachlich zuständig ist, d. h. die Grenzen ihrer Amtsbefugnisse nicht überschreitet.
Eine Vorsorgevollmacht kann selbstverständlich, wie jede andere Vollmacht auch, über den Tod des Vollmachtgebers hinaus erteilt worden sein.
Daraus folgt aber nicht der Umkehrschluss, dass es sich nach dem Tod des Vollmachtgebers noch um eine Vorsorgevollmacht handelt. Die Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde dient allein der Vermeidung einer Betreuung, deshalb wurde diese auf die Beglaubigung von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen begrenzt.
Nach dem Tod des Vollmachtgebers gibt es kein Bedürfnis mehr für ein Betreuungsverfahren, die Vorsorgevollmacht wandelt - sofern sie transmortal erteilt wurde - ihren Charakter und bleibt ggf. als Nachlassvollmacht bestehen.
Diesbezüglich fehlt es aber an einer Beglaubigungsbefugnis der Betreuungsbehörde.