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Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind an die Fortdauer insbesondere langdauernder Unterbringungen in der forensischen Psychiatrie erhöhte - und über den Wortlaut von § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB hinausreichende - Anforderungen zu stellen. So führt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 7. Februar 2019 (Az: 2 BvR 2406/16) aus:

„Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Um das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit auszugleichen, müssen Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. (…) Es ist auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten abzustellen, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen, auch die Anordnung der Maßregel zu tragen. (…) Die Beurteilung hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. (…) Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei langdauernden Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) auch auf die an die Begründung einer Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB zu stellenden Anforderungen aus. Mit dem immer stärker werdenden Freiheitseingriff wächst zudem die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte.“

Nach diesem Maßstab ist ein weiterer Vollzug der Maßregel nach einer geordneten Überleitung und Organisation der Lebensumstände des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht mehr rechtmäßig.

Zwar stellt das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung klar, dass der Freiheitsanspruch des Untergebrachten dort an Grenzen stößt, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen. Allerdings ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren; die Art und der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten ist zu bestimmen; deren bloße Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Bei allem ist auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls einzugehen. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang begangene Taten. Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind.

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