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Einschränkung des Aufgabenkreises Aufenthaltsbestimmung
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die ausdrückliche Erwähnung des Erforderlichkeitsgrundsatzes in
§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB soll verhindern, dass dem
Betreuer formularmäßig und ohne eingehende Prüfung verhältnismäßig umfangreiche Aufgaben zugewiesen werden.
Sofern die
Aufenthaltsbestimmung allein der Verwirklichung der
Gesundheitssorge dient, ist daher eine entsprechende Einschränkung des Aufgabenkreises geboten.
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