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Ablehnung eines Rechtspflegers wegen Befangenheit

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG, i.V.m. §§ 42 Abs. 1 ZPO, 10 RPflG kann ein Rechtspfleger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgesuch ist erfolgreich, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Rechtspflegers zu rechtfertigen. Von Bedeutung sind dabei nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Rechtspfleger stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus. Nicht notwendig ist dabei, dass der Rechtspfleger tatsächlich befangen ist. Es kommt nicht auf die innere Einstellung des Rechtspflegers, sondern auf die Betrachtung der Situation vom Standpunkt besonnen agierenden Beteiligten an, der danach vernünftigerweise zu der Schlussfolgerung gelangen kann, eine Unparteilichkeit ihm gegenüber sei nicht mehr gewährleistet.

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KG, 03.01.2018 - Az: 18 WF 204/17

ECLI:DE:KG:2018:0103.18WF204.17.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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