Lässt das Beschwerdegericht analog § 44 FamFG auf eine Gegenvorstellung hin die Rechtsbeschwerde nachträglich zu, ohne festzustellen, dass seine ursprüngliche Entscheidung, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, objektiv willkürlich gewesen wäre oder den Instanzenzug unzumutbar und in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verkürzt hätte, ist die Zulassungsentscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen und bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht (im Anschluss an BGH, 05.07.2017 - Az: XII ZB 509/15 sowie BGH, 04.03.2011 - Az: V ZR 123/10).
Hinweis: Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um die Betreuervergütung
BGH, 28.02.2018 - Az: XII ZB 634/17
ECLI:DE:BGH:2018:280218BXIIZB634.17.0
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