Der gewöhnliche Aufenthalt an einem Ort wird begründet, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt dort auf eine längere Zeit angelegt ist und der neue Aufenthaltsort anstelle des bisherigen der Lebensmittelpunkt sein soll. Ein Wille, den Aufenthaltsort zum Lebensmittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, ist nicht erforderlich.
Verbringen deutsche Staatsangehörige unter Aufgabe ihres Lebensmittelpunkts in Deutschland ihren Lebensabend im Ausland, ist in Betreuungssachen grundsätzlich das AG Schöneberg gemäß § 272 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zuständig.
Verbringen deutsche Staatsangehörige unter Aufgabe ihres Lebensmittelpunkts in Deutschland ihren Lebensabend im Ausland, ist in Betreuungssachen grundsätzlich das AG Schöneberg gemäß § 272 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zuständig.
OLG Köln, 20.11.2017 - Az: I-2 Wx 247/17
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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