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Grundbucheintragung und die Bewilligungserklärung des Betreuers

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Erfordert eine Grundbucheintragung (hier über eine Grundschuld) nur eine Bewilligung gemäß § 19 GBO, genügt es, wenn dem Grundbuchamt neben der Bewilligungserklärung des Betreuers der Genehmigungsbeschluss des Betreuungsgerichts und dessen Rechtskraft in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen wird.


KG, 11.01.2018 - Az: 1 W 5/18

ECLI:DE:KG:2018:0111.1W5.18.00

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