Auch bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten kann ein Einwilligungsvorbehalt nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf ein einzelnes Objekt oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (im Anschluss an BGH, 28.07.2015 - Az: XII ZB 92/15).
BGH, 13.09.2017 - Az: XII ZB 157/17
ECLI:DE:BGH:2017:130917BXIIZB157.17.0
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