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Eidesstattliche Versicherung und Mitteilung an die SCHUFA

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Verläuft eine Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher erfolglos, kann der Gläubiger beantragen, dass der Schuldner eine eidesstattliche Versicherung über den Bestand seines Vermögens beim Gerichtsvollzieher abgibt. Dies führt dann dazu, dass der Schuldner in ein beim Amtsgericht geführtes Schuldnerverzeichnis aufgenommen wird.

Jeder zukünftige Gläubiger kann durch Einsicht in das Schuldnerverzeichnis feststellen, dass eine Zwangsvollstreckung voraussichtlich sinnlos sein würde. Durch die Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis wird natürlich die Kreditwürdigkeit der betreffenden Person stark eingeschränkt; deshalb wird von Schuldnern üblicher Weise versucht, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu vermeiden.

Bei unter Betreuung stehenden Personen kann es dagegen, um Maßnahmen weiterer Gläubiger zu vermeiden, sogar sinnvoll sein, einen Gläubiger zu veranlassen, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Betreuten zu beantragen.

Eine ähnliche Wirkung kann auch eine Bitte an die SCHUFA erzielen, den Betreuten in das bei ihr geführte Verzeichnis kreditunwürdiger Personen aufzunehmen. Die Anschrift der jeweils zuständigen SCHUFA - Geschäftsstelle lässt sich bei jeder Bank erfragen.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 20.04.2026)
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Bleibt eine Zwangsvollstreckung erfolglos, muss der Schuldner auf Antrag des Gläubigers eine eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgeben. Dies führt zwingend zur Aufnahme in ein öffentliches Schuldnerverzeichnis.
Da potenzielle Gläubiger Einsicht in das Schuldnerverzeichnis nehmen können, signalisiert ein Eintrag eine mangelnde Aussicht auf erfolgreiche Vollstreckung. Dies schränkt die Kreditwürdigkeit der betroffenen Person massiv ein.
Bei Personen unter Betreuung kann es strategisch sinnvoll sein, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu veranlassen. Dies dient dem Schutz des Betreuten, um kostspielige Maßnahmen weiterer Gläubiger zu verhindern.
Ja, es besteht die Möglichkeit, die SCHUFA zu bitten, eine Person als kreditunwürdig in ihr Verzeichnis aufzunehmen. Dies hat eine ähnliche Wirkung wie der Eintrag im öffentlichen Schuldnerverzeichnis.
Alexandra KlimatosDr. Rochus SchmitzHont Péter Hetényi

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