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Eidesstattliche Versicherung und Mitteilung an die SCHUFA

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Verläuft eine Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher erfolglos, kann der Gläubiger beantragen, dass der Schuldner eine eidesstattliche Versicherung über den Bestand seines Vermögens beim Gerichtsvollzieher abgibt. Dies führt dann dazu, dass der Schuldner in ein beim Amtsgericht geführtes Schuldnerverzeichnis aufgenommen wird.

Jeder zukünftige Gläubiger kann durch Einsicht in das Schuldnerverzeichnis feststellen, dass eine Zwangsvollstreckung voraussichtlich sinnlos sein würde. Durch die Aufnahme in das Schuldnerverzeichnis wird natürlich die Kreditwürdigkeit der betreffenden Person stark eingeschränkt; deshalb wird von Schuldnern üblicher Weise versucht, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu vermeiden.

Bei unter Betreuung stehenden Personen kann es dagegen, um Maßnahmen weiterer Gläubiger zu vermeiden, sogar sinnvoll sein, einen Gläubiger zu veranlassen, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Betreuten zu beantragen.

Eine ähnliche Wirkung kann auch eine Bitte an die SCHUFA erzielen, den Betreuten in das bei ihr geführte Verzeichnis kreditunwürdiger Personen aufzunehmen. Die Anschrift der jeweils zuständigen SCHUFA – Geschäftsstelle lässt sich bei jeder Bank erfragen.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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