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Die Kündigung der Wohnung
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Gem. § 573c BGB kann der Betreute, wenn er die Wohnung aufgeben will, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen und zwar unabhängig davon, wie lange das Mietverhältnis schon besteht. Dies gilt zunächst, wenn der Mietvertrag nach dem 31.8.2001 - nach dem "neuen" Mietrecht - abgeschlossen worden ist. Nach altem Mietrecht verlängerte sich die gesetzliche Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien nach 5, 8 und 10 Jahren um jeweils drei Monate. Es bestand aber auch die Möglichkeit, vertragliche Kündigungsfristen zu vereinbaren.
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