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Wer kann sich gegen Entscheidungen zum Umgangsrecht beschweren?
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Das Recht der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgericht steht dem Betreuten, dem Betreuer und wenn sie durch die Entscheidung betroffen sind, auch Eltern, Kindern, Ehegatten oder Lebenspartnern zu. Ob auch sonstige Verwandte beschwerdeberechtigt sind, ist streitig.
Über die Beschwerde entscheidet das übergeordnete Landgericht. Die Ausübung des Umgangsbestimmungsrechts durch den Betreuer unterliegt der Kontrolle durch das Betreuungsgericht, das dazu auch einzelne Maßnahmen aufheben oder abändern kann.