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Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung: Checkliste

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Was ist zu beachten?

  • Kontakte (Gespräche und Information) mit Personen aus dem sozialem Umfeld (Angehörige, Freunde, Nachbarn) herstellen.
  • Ist die Wohnsituation zufriedenstellend?
  • Entspricht die Wohnsituation den Bedürfnissen?
  • Ist eine Änderung des Aufenthalts (Heim, Altenheim u.ä.) notwendig?
  • Können ambulante Dienste genutzt werden?

Bei notwendiger Unterbringung

  • Ggf. erforderlichen Aufgabenbereich beim Betreuungsgericht beantragen (Neufälle, Übergangsregelung beachten)
  • Bei offener Unterbringung sicherstellen, dass der Betreute sich nicht widersetzt,
  • Geeignete Einrichtung finden, deren vertragliche Bedingungen prüfen und Aufnahme beantragen
  • Kostenübernahme beim Kostenträger beantragen
  • Ggf. Genehmigung zur Wohnungsauflösung beantragen
  • Ggf. Wohnung kündigen
  • Ggf. Betreuten ummelden
  • Neue Anschrift an Kontaktpersonen mitteilen, evtl. Postnachsendeantrag stellen
  • Erforderliche Kontakte insbesondere ärztliche Betreuung am neuen Aufenthaltsort her- und sicherstellen

Die betreuungsgerichtliche Genehmigung ist erforderlich bei:

  • Aufenthaltswechsel gegen den Willen des Betreuten
  • Unterbringungsähnlichen Maßnahmen
  • Geschlossener Unterbringung
  • Haushaltsauflösung
  • Kündigung / Aufgabe des Wohnraums

Bei Neufällen (Übergangsregelung für Altfälle bis 01.01.2028):

  • Aufenthaltsänderung ins Ausland
  • Veranlassung einer Unterbringung
Stand: 03.04.2023 (aktualisiert am: 20.04.2026)
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Häufige Fragen

Eine gerichtliche Genehmigung ist zwingend bei einem Aufenthaltswechsel gegen den Willen des Betreuten, bei geschlossener Unterbringung, unterbringungsähnlichen Maßnahmen, der Haushaltsauflösung sowie der Kündigung des Wohnraums erforderlich.
Zu den Aufgaben gehören die Suche einer geeigneten Einrichtung, die Prüfung der Vertragsbedingungen, der Antrag auf Kostenübernahme, die Kündigung der Wohnung, die Ummeldung sowie die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung am neuen Wohnort.
Bei Neufällen ist für die Veranlassung einer Unterbringung oder bei einem Aufenthaltswechsel ins Ausland zwingend eine betreuungsgerichtliche Genehmigung einzuholen. Für Altfälle gilt eine Übergangsregelung bis zum 01.01.2028.

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R.Münch, Langenfeld