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Wie sieht die Entscheidung über einen Betreuungsantrag aus?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Als Ergebnis des Verfahrens ordnet das Betreuungsgericht in einem Beschluss entweder eine Betreuung an, legt den Umfang der Betreuung fest, bestellt den Betreuer und verpflichtet ihn oder das Gericht lehnt die Betreuung ab. Der vom Gericht bestellte Betreuer erhält einen Betreuerausweis, mit der er seine Funktion nachweisen kann. Der Ausweis enthält kein Lichtbild und sollte deshalb immer zusammen mit dem Personalausweis verwendet werden.

Muster Betreuungsbeschluss

Aktenzeichen
Amtsgericht Neustadt
- Betreuungsgericht -
Beschluss vom [Datum]

1. Für Herrn Josef Mustermann, geb. am 10.10.1910 in Altdorf, wohnhaft in Obere Straße 1, Neustadt, wird gem. §§ 1896 Abs.1, 1897 Abs.1 BGB sein Sohn, Herr Uwe Mustermann, geb. am 09.09.1950 in Altdorf, wohnhaft Untere Gasse 2, Neustadt,

2. zum Betreuer bestellt.

3. Zum Aufgabenkreis des Betreuers wird bestimmt: Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung einschließlich freiheitsentziehender und -einschränkender Maßnahmen.

4. Das Betreuungsgericht wird spätestens bis zum 01.11.2014 über eine Aufhebung, Einschränkung, Verlängerung oder Ausdehnung der Betreuung beschließen.

Begründung

:

.........

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der unbefristeten Beschwerde zulässig. Diese ist entweder beim Amtsgericht Neustadt oder beim Landgericht Hochstadt einzulegen.

Unterschrift des Betreuungsrichters
Stand: 28.10.2017
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Häufige Fragen

Das Betreuungsgericht erlässt einen Beschluss. Darin wird entweder eine Betreuung angeordnet, der Umfang (Aufgabenkreis) festgelegt und ein Betreuer bestellt, oder der Antrag auf Betreuung wird abgelehnt.
Der Betreuer erhält vom Gericht einen Betreuerausweis. Da dieser kein Lichtbild besitzt, sollte der Ausweis zur Identitätsprüfung immer zusammen mit einem Personalausweis verwendet werden.
Die Aufgabenbereiche werden individuell bestimmt. Typische Beispiele sind die Vermögenssorge, die Gesundheitsfürsorge sowie die Aufenthaltsbestimmung, welche auch freiheitsentziehende Maßnahmen umfassen kann.
Gegen die Entscheidung des Gerichts ist das Rechtsmittel der unbefristeten Beschwerde zulässig. Diese kann entweder beim zuständigen Amtsgericht oder beim übergeordneten Landgericht eingelegt werden.
Dr. Rochus SchmitzDr. Jens-Peter VoßMartin Becker

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