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§ 107 Minderjährige, Einwilligung gesetzlicher Vertreter

Bürgerliches Gesetzbuch (a.F.) (BGB)

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

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