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§ 1879 Zahlung aus der Staatskasse
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gilt der Betreute als mittellos im Sinne von § 1880, so kann der Betreuer den Vorschuss, den Aufwendungsersatz nach § 1877 oder die Aufwandspauschale nach § 1878 aus der Staatskasse verlangen.