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§ 1908 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Ausstattung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Vermögen des Betreuten nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts versprechen oder gewähren.

Dr. Rochus SchmitzDr. Jens-Peter VoßAlexandra Klimatos

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