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§ 1806 Ende der Vormundschaft

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die Vormundschaft endet, wenn die Voraussetzungen für ihre Begründung gemäß § 1773 nicht mehr gegeben sind.

Patrizia KleinDr. Rochus SchmitzMartin Becker

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Burkhardt, Weissach im Tal