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§ 444 Glaubhaftmachung

Familienverfahrensgesetz (FamFG)

Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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