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§ 370 Aussetzung bei Streit

Familienverfahrensgesetz (FamFG)

Ergeben sich bei den Verhandlungen Streitpunkte, ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen und das Verfahren bis zur Erledigung der Streitpunkte auszusetzen. Soweit unstreitige Punkte beurkundet werden können, hat der Notar nach den §§ 366 und 368 Abs. 1 und 2 zu verfahren.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Vielen Dank für die schnelle Bearbeitung und die gute Zusammenfassung
Sebastian V., Berlin
Nachdem ich für eine kurzfristige rechtliche Frage im Gewerbemietrecht vor Ort niemanden finden konnte, der mir eine fundierte Rechtsauskunft geben ...
Julia S., Berlin