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§ 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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WAIBEL, A., Freiburg