In Unterbringungssachen nach den §§ 70 bis 70n des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden keine Gebühren erhoben. Von dem Betroffenen werden Auslagen nur nach § 137 Nr. 16 erhoben und wenn die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 gegeben sind.
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