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§ 318 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers

Familienverfahrensgesetz a.F. (Auszüge) (FamFG a.F.)

Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers gilt § 277 entsprechend.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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Jens Kotzur, Neuburg
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