AnwaltOnline - Betreuungsrecht Februar 2021
ISSN: 1511-8967
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Interessante Urteile
Betreuungsverfahren eines komatösen Betroffenen und die persönliche Anhörung
Auch im Betreuungsverfahren kann nach § 34 Abs. 2 FamFG die persönliche Anhörung des Betroffenen unterbleiben, wenn er offensichtlich nicht dazu in der Lage ist, seinen Willen kundzutun, und das Gericht sich einen noch aktuellen persönlichen Eindruck vom Betroffenen verschafft hat (Fortführung von BGH, ...
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Freiheitsentziehung bei unterbliebener persönlicher Anhörung des Untergebrachten
Wurde in einer durch Zeitablauf erledigten Unterbringungssache das für die Entscheidung maßgebliche Gutachten dem Betroffenen nicht bekannt gegeben, liegt eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör vor.
Das Unterbleiben einer verfahrensordnungsgemäßen persönlichen Anhörung des ...
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Feststellung der Geschäftsfähigkeit bei Vollmachtswiderruf
Will ein Notar, der unter anderem eine Vorsorgevollmacht beurkundet hat, dem Bevollmächtigten entsprechend den in der Urkunde festgelegten Voraussetzungen eine Ausfertigung erteilen, obwohl der Vollmachtgeber inzwischen den Widerruf der Vollmacht erklärt hat, so handelt er grundsätzlich amtspflichtwidrig. ...
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Bestellung eines behandelnden Arztes zum Sachverständigen im Betreuungsverfahren
Die Betroffene wendet sich gegen die für sie eingerichtete Betreuung.
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines „Gutachtens“ und Anhörung der Betroffenen mit ihrer Einwilligung einen Berufsbetreuer für folgenden Aufgabenkreis bestellt: Vermögenssorge, Behörden-, Versicherungs-, Renten- und ...
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Weitere Urteile zum Betreuungsrecht
... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.
Mediation - Die Alternative zum Gerichtsverfahren
Mit einer Mediation bieten wir Ihnen auch im Betreuungsrecht ein schnelles, kostengünstiges Verfahren zur Vermeidung teurer, langwieriger und oft Jahre andauernder Prozesse. Lassen Sie sich ein Pauschalangebot von unseren in der Mediation versierten Anwälten machen.
Das Thema des Monats
Betreuung und die Kosten des Gerichtsverfahrens
Die Kosten des Verfahrens vor dem Betreuungsgericht setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr, den gerichtlichen Auslagen und den außergerichtlichen Kosten des Betroffenen (§§ 91 ff KostO).
Wann fallen Gerichtskosten an?
Gerichtskosten fallen nur an, wenn das Nettovermögen des Betreuten den Betrag von 25.000 € übersteigt. Für die Ermittlung des Vermögens gelten die Grundsätze des Sozialhilferechts. Deshalb wird beispielsweise ein angemessenes Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung, die der Betreute mit seiner Familie bewohnt und die auch nach seinem Tod weiter als Familienwohnung dienen soll, beim Vermögen nicht berücksichtigt.
Wird die Freigrenze überschritten, trägt der Betreute die Gerichtskosten Die Gerichtsgebühr wird nur erhoben, wenn eine Betreuung angeordnet wird, nicht also, wenn das Betreuungsgericht die Anordnung ablehnt. Ihre Höhe richtet sich danach, welchen Wert das Vermögen des Betreuten hat.
Jahresgebühr für die rechtliche Betreuung
Die Staatskasse beansprucht jährliche Gebühren, mit denen die Tätigkeit des Betreuungsgerichts insgesamt abgegolten wird einschließlich des Verfahrens zur Anordnung der Betreuung, die sich aus der Gerichtsgebühr in Form einer Jahresgebühr und den gerichtlichen Auslagen zusammensetzt.
Die Jahresgebühr beträgt für jede angefangene 5.000 €, um die der Freibetrag von 25.000 € überstiegen wird, 10,00 €, jedoch mindestens 200,00 €. Wenn der Aufgabenkreis des Betreuers nicht unmittelbar das Vermögen umfasst, beträgt die Jahresgebühr höchstens 300,00 €.
Eine Jahresgebühr wird erstmals bei Anordnung der Betreuung für das laufende und das Jahr nach der Betreuerbestellung erhoben.
Sind auch gerichtliche Auslagen zu zahlen?
Gerichtliche Auslagen sind etwa Sachverständigenkosten oder ...
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