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Ausländische Ehehindernisse können einem Ehegattennachzug entgegenstehen

Ausländerrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein allein nach ausländischem Recht bestehendes Ehehindernis kann nach deutschem Kollisionsrecht beachtlich sein und einer Familienzusammenführung entgegenstehen, auch wenn ein vergleichbares Hindernis im deutschen Recht zwischenzeitlich aufgehoben wurde. Die Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts trifft das Tatsachengericht in besonderem Umfang, da hierfür der Grundsatz größtmöglicher Annäherung an die ausländische Rechtsordnung gilt.

Worum geht es bei der Familienzusammenführung mit Auslandsbezug?

Für die Erteilung eines nationalen Visums zum Zweck der Familienzusammenführung nach § 6 Abs. 3 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist erforderlich, dass der Antragsteller Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet ist. Ob eine wirksame Ehe vorliegt, bestimmt sich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts. Gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Bei einem ausländischen Verlobten handelt es sich um eine Gesamtnormverweisung, sodass auch das Kollisionsrecht des betreffenden Staates einzubeziehen ist und ein etwaiger renvoi („Zurückverweisung“) auf deutsches Recht zu beachten ist.

Wirkt ein ausländisches Eheverbot der Schwägerschaft auch in Deutschland?

Sieht das maßgebliche ausländische Sachrecht ein Ehehindernis vor, das nach deutschem Recht nicht oder nicht mehr existiert, führt dies nicht automatisch zur Unbeachtlichkeit dieses Hindernisses.

Vorliegend betraf dies das im indischen Recht (Special Marriage Act) geregelte Eheverbot der Schwägerschaft ersten Grades, das einer Eheschließung zwischen Stiefsohn und Stiefmutter entgegensteht und bei dessen Vorliegen zur Nichtigkeit der Ehe führt. Nach Art. 13 Abs. 2 EGBGB kommt eine Anwendung deutschen Rechts nur dann in Betracht, wenn kumulativ eine materielle Eheschließungsvoraussetzung nach dem an sich anwendbaren ausländischen Recht fehlt, einer der Verlobten Deutscher ist, die Beseitigung des Ehehindernisses gescheitert ist und die Versagung der Eheschließung gegen die Eheschließungsfreiheit nach Art. 6 Abs. 1 GG verstößt.

Verstößt das Ehehindernis gegen die Eheschließungsfreiheit oder den ordre public?

Ein im ausländischen Recht bestehendes Ehehindernis verstößt nicht bereits deshalb gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Eheschließungsfreiheit, weil ein vergleichbares Hindernis im deutschen Recht zwischenzeitlich abgeschafft wurde. Das Verbot der Ehe zwischen Verschwägerten in gerader Linie war bis zum Inkrafttreten des Eheschließungsrechtsgesetzes vom 4. Mai 1998 Bestandteil des deutschen Rechts (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EheG). Seine Abschaffung beruhte nicht auf zwingenden verfassungsrechtlichen Gründen, sondern vorrangig auf der pragmatischen Erwägung, dass dem Hindernis aufgrund einer großzügigen Befreiungspraxis ohnehin keine praktische Bedeutung mehr zukam. Ein Ehehindernis, das den Schutz vor familiären Konflikten infolge konsekutiver Eheschließungen Verschwägerter innerhalb der Kernfamilie bezweckt, stellt daher keine unverhältnismäßige Einschränkung der Eheschließungsfreiheit dar und ist im Rahmen des durch Art. 13 Abs. 1 EGBGB gebotenen Respekts vor fremden Rechtsordnungen hinzunehmen. Auch der allgemeine ordre-public-Vorbehalt des Art. 6 EGBGB führt in einer solchen Konstellation nicht zur Anwendung deutschen Rechts, da der Anwendungsbereich insoweit durch die spezielle Regelung des Art. 13 Abs. 2 EGBGB verdrängt wird.

Welche Anforderungen gelten für die Ermittlung ausländischen Rechts?

§ 173 VwGO i.V.m. § 293 ZPO verpflichtet das Tatsachengericht, ausländisches Recht von Amts wegen unter Ausnutzung aller zugänglichen Erkenntnisquellen zu ermitteln. Dabei sind nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch ihre Umsetzung in der dortigen Rechtspraxis zu berücksichtigen. Es gilt der Grundsatz der größtmöglichen Annäherung an das ausländische Recht, das in seinem systematischen Kontext, mit den im ausländischen Rechtssystem gebräuchlichen Methoden und unter Einbeziehung der ausländischen Rechtsprechung zu erfassen ist. Der an die gerichtliche Ermittlungspflicht anzulegende Maßstab ist umso strenger, je komplexer und „fremder“ im Vergleich zum deutschen Recht das anzuwendende ausländische Recht ist. Eine Beweiserhebung ist statthaft, aber nur erforderlich, soweit das ausländische Recht dem Gericht nicht bereits bekannt ist.

Die Ermittlungspflicht entfällt nicht dadurch, dass die Verfahrensbeteiligten die Feststellungen des Tatsachengerichts zum ausländischen Recht nicht in Frage stellen. Eine weitere Aufklärungspflicht kann sich auch daraus ergeben, dass die Erforderlichkeit zusätzlicher Ermittlungen zur Verbesserung einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage offenkundig ist. Sprechen handgreifliche Indizien dafür, dass die von den Beteiligten vertretenen Positionen zum ausländischen Recht unzutreffend sind, hat das Gericht den verfügbaren Erkenntnisquellen nachzugehen und gegebenenfalls die Notwendigkeit einer sachverständigen Begutachtung zu prüfen. Lässt sich der Inhalt des ausländischen Rechts auch unter Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnismittel nicht feststellen, ist nach einem Ersatzrecht zu entscheiden; eine Beweislastentscheidung kommt insoweit nicht in Betracht.

Wie wird die Ermittlung ausländischen Rechts revisionsrechtlich behandelt?

Die Ermittlung ausländischen Rechts sowie der ausländischen Rechtspraxis im Verwaltungsprozess ist nicht dem Bereich der Rechtserkenntnis zuzuordnen, sondern - ungeachtet der genannten Besonderheiten - wie eine Tatsachenfeststellung zu behandeln. § 545 ZPO findet keine Anwendung. Das Revisionsgericht ist daher an die Feststellungen des Tatsachengerichts zum Inhalt und zur Anwendung des ausländischen Rechts in den Grenzen des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Genügt die zugrunde gelegte Tatsachenbasis jedoch nicht den dargestellten Sorgfaltsanforderungen - etwa weil ein ausländischer Rechtsbegriff ohne hinreichende Aufklärung mit einem strukturell verschiedenen Begriff des deutschen Rechts gleichgesetzt wird -, liegt hierin eine Verletzung revisiblen Rechts, die zur Aufhebung der Entscheidung führen kann.

Praktische Bedeutung

Die Entscheidung verdeutlicht, dass im Rahmen des Internationalen Privatrechts auch solche ausländischen Ehehindernisse zu beachten sein können, die im deutschen Recht keine Entsprechung mehr finden, sofern die Kollisionsnorm des Art. 13 Abs. 1 EGBGB auf das betreffende ausländische Recht verweist und keine der engen Ausnahmevoraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 EGBGB vorliegt. Zugleich unterstreicht sie die gesteigerten Anforderungen an die gerichtliche Aufklärungspflicht bei der Ermittlung ausländischen Rechts, insbesondere wenn Rechtsbegriffe aus unterschiedlichen Rechtstraditionen - wie das aus dem common law stammende Konzept des „domicile“ - ohne nähere Prüfung mit funktional ähnlich klingenden Begriffen des deutschen Rechts gleichgesetzt werden.


BVerwG, 19.07.2012 - Az: 10 C 2.12

ECLI:DE:BVerwG:2012:190712U10C2.12.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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