Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 421.170 Anfragen

Beschleunigungsgebot in der Abschiebungshaft: Zurechnung von Verzögerungen und Vereitelung durch den Betroffenen

Ausländerrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Betreibt die Behörde die Abschiebung ohne vermeidbare Verzögerung, liegt kein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot vor, wenn die Abschiebung am Widerstand des Betroffenen scheitert. Auch die kurzfristige Stornierung eines Rückführungsversuchs aus sachlichem Grund ist vom organisatorischen Spielraum der Behörden gedeckt.

Was verlangt das Beschleunigungsgebot in der Abschiebungshaft?

Das Beschleunigungsgebot folgt aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 104 GG sowie Art. 5 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 EMRK. Die Behörde muss die Abschiebung ohne vermeidbare Verzögerung betreiben und alle notwendigen Anstrengungen unternehmen, damit der Vollzug der Haft auf einen möglichst kurzen Zeitraum beschränkt bleibt. Ein organisatorischer Spielraum der Behörde ist dabei nicht ausgeschlossen (st. Rspr., vgl. BGH, 17.09.2024 - Az: XIII ZB 23/22).

Bei der Prüfung sind auch Zeiten zu berücksichtigen, die vor der jeweils in Frage stehenden Haftanordnung liegen (vgl. BGH, 11.06.2024 - Az: XIII ZB 36/21). Wird gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen, darf die Haft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht weiter aufrechterhalten werden (st. Rspr., vgl. BGH, 17.12.2025 - Az: XIII ZB 8/23; BGH, 28.02.2023 - Az: XIII ZB 68/21).

Wessen Verhalten wird der Behörde zugerechnet?

Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs der Behörde liegen, hat diese grundsätzlich nicht zu vertreten. Verzögerungen in der Zusammenarbeit nationaler Behörden dürfen sich jedoch nicht zu Lasten des Betroffenen auswirken. Versäumnisse anderer am Verfahren beteiligter Behörden sind deshalb der die Abschiebung betreibenden Behörde zuzurechnen (st. Rspr., vgl. BGH, 26.03.2024 - Az: XIII ZB 44/21). Dies gilt auch für die im Wege der Amtshilfe eingeschaltete Bundespolizei: Ein etwaiges Fehlverhalten der Bundespolizei wäre der Behörde zuzurechnen (st. Rspr., vgl. BGH, 17.12.2025 - Az: XIII ZB 8/23). Dass die Behörde auf Planung und Organisation der Bundespolizei keinen Einfluss hat, entlastet sie daher nicht.

Ist die Stornierung eines geplanten Rückführungsversuchs unschädlich?

Die Stornierung eines Rückführungsversuchs begründet keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, wenn sie auf einem sachlichen Grund beruht. Ein solcher liegt etwa vor, wenn die Bundespolizei auf dem betreffenden Flug kurzfristig die Rückführung einer anderen Person priorisiert. Eine solche Entscheidung ist vom organisatorischen Spielraum gedeckt, der der Behörde und den für sie tätigen weiteren nationalen Behörden grundsätzlich zusteht (vgl. BGH, 25.10.2022 - Az: XIII ZB 116/19). Vorliegend war ein für den 04.07.2023 geplanter Rückführungsversuch aus diesem Grund storniert worden. Das Beschwerdegericht hatte die Zurechnung der Bundespolizei zur Behörde zwar verkannt, kam aber im Ergebnis rechtsfehlerfrei zur Verneinung eines Verstoßes.

Welche Bedeutung hat der Widerstand des Betroffenen?

Scheitert die Abschiebung allein an der Weigerung des Betroffenen, das Flugzeug zu besteigen, beruht dies auf einem Umstand außerhalb des Einflussbereichs der Behörde. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung liegt dann nicht vor. Die Behörde muss den Widerstand des Betroffenen nicht dadurch vorwegnehmen, dass sie den Rückführungsversuch von vornherein mit einer Sicherheitsbegleitung plant.

Ist das Fehlen einer Sicherheitsbegleitung unerheblich?

Die Organisation einer Sicherheitsbegleitung erfolgt lediglich im Interesse der Durchsetzung der Abschiebung. Sie dient nicht dazu, die Haftzeit eines rückkehrunwilligen Betroffenen zu verkürzen. Dass vorliegend beim gescheiterten Versuch am 11.08.2023 keine Sicherheitsbegleitung vorgesehen war, begründet daher keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot.

Im konkreten Fall kam hinzu, dass nach einer prognostischen Einschätzung der Bundespolizei ohnehin keine Sicherheitsbegleitung erforderlich war. Anderslautende Angaben in früheren Haftanträgen waren versehentlich unrichtig. Es traf somit nicht zu, dass den befassten Behörden von Anfang an klar gewesen wäre, dass der Betroffene nur mit Sicherheitsbegleitung abgeschoben werden kann.

Welche Rolle spielt der Amtsermittlungsgrundsatz?

Eine anfänglich unrichtige Annahme zur Erforderlichkeit einer Sicherheitsbegleitung könnte allenfalls dann zu einer Verzögerung geführt haben, wenn eine unbegleitete Rückführung ohne Einschaltung der Bundespolizei bereits für einen früheren Zeitpunkt hätte organisiert werden können. Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz in dieser Hinsicht (§ 26 FamFG, § 74 Abs. 3 Satz 3 FamFG) muss jedoch mit der Rechtsbeschwerde gerügt werden. Ist dies nicht geschehen, ist er im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen.


BGH, 22.09.2026 - Az: XIII ZB 55/23

ECLI:DE:BGH:2026:220926BXIIIZB55.23.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus stern.de 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.277 Bewertungen)

Rascher Termin, pragmatische Beratung in Sachen Zahlung von Kindesunterhalt bei Gehaltserhöhung
Verifizierter Mandant
Schnell, unbürokratisch, kompetent - einfach sehr gut!
Verifizierter Mandant