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Abschiebehaft: Keine Fluchtgefahr allein aus dem Verhalten des Ausländers

Ausländerrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine ausdrückliche Erklärung des Ausländers, sich der Abschiebung entziehen zu wollen, kann nicht allein aus seinem Verhalten abgeleitet werden. Sie setzt eine Äußerung voraus, aus der sich die Entziehungsabsicht nach den Gesamtumständen eindeutig ergibt.

Überstellungshaft nach der Dublin-III-VO

Die Überstellungshaft dient der Sicherung des Verfahrens, mit dem ein Ausländer in den nach der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaat zurückgeführt wird. Voraussetzung ist nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO eine erhebliche Fluchtgefahr. Diese bestimmt sich nach § 2 Abs. 14 AufenthG in Verbindung mit § 62 Abs. 3a und 3b AufenthG. Nach § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG wird Fluchtgefahr widerleglich vermutet, wenn der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

Vorliegend hatte ein Ausländer bei einer Polizeiwache ein Asylbegehren geäußert. Eine Abfrage ergab eine Rückkehrentscheidung eines anderen Staates. Daraufhin wurde Haft zur Sicherung des Rücküberstellungsverfahrens angeordnet. Die Vorinstanz bejahte die Fluchtgefahr, obwohl der Betroffene nicht erklärt hatte, sich der Abschiebung entziehen zu wollen. Sie stützte sich darauf, dass er nach erfolglosen Asylverfahren in einem Staat nicht ausgereist war, in einem weiteren Staat einen Asylantrag gestellt hatte und schließlich erneut einen Asylantrag in einem dritten Staat stellte. Hieraus leitete sie ab, er sei nicht gewillt, einer Rückkehrentscheidung Folge zu leisten.

Wann liegt eine ausdrückliche Erklärung im Sinne des § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG vor?

Eine ausdrückliche Erklärung liegt vor, wenn der Ausländer klar zum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten wird (vgl. BGH, 12.05.2016 - Az: V ZB 27/16; BGH, 20.10.2016 - Az: V ZB 13/16).

Eine Erklärung kann auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, in deren Kontext sie steht, als ausdrückliche Erklärung zu verstehen sein, sich der Überstellung entziehen zu wollen. Das muss sich jedoch ohne weitere Nachfrage klar und eindeutig ergeben (BGH, 20.05.2020 - Az: XIII ZB 71/19). Erforderlich ist damit eine Äußerung, aus der sich die Entziehungsabsicht nach den Gesamtumständen eindeutig ergibt.

Genügt das Verhalten des Ausländers als Ersatz für eine Erklärung?

Das Tatbestandsmerkmal der „ausdrücklichen Erklärung“ setzt begrifflich eine Äußerung voraus. Das Verhalten des Ausländers kann zwar als Umstand in die Auslegung einer Äußerung einfließen. Es kann die Äußerung aber nicht ersetzen. Wird lediglich aus dem Verhalten eine Entziehungsabsicht abgeleitet, ohne dass eine Erklärung festgestellt ist, sind die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG nicht erfüllt.

Im zu entscheidenden Fall hatte die Vorinstanz keine Erklärung des Betroffenen festgestellt, sondern die Entziehungsabsicht aus dessen Aufenthalts- und Antragsverhalten gefolgert. Das reicht nach diesen Grundsätzen nicht aus.

Kann Fluchtgefahr auf die Generalklausel gestützt werden?

Rechtsfehlerhaft ist die Annahme, Fluchtgefahr könne auch ohne Feststellung eines Katalogtatbestands nach § 62 Abs. 3a oder 3b AufenthG nach der Generalklausel des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG festgestellt werden. Für die Überstellungshaft nach der Dublin-III-VO sind die in § 62 Abs. 3a und 3b sowie in § 2 Abs. 14 AufenthG bestimmten Vermutungstatbestände und Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr abschließend und nicht nur beispielhaft (vgl. BGH, 24.06.2020 - Az: XIII ZB 33/19).

Dies folgt aus unionsrechtlichen Vorgaben. Die Mitgliedstaaten sind aufgrund von Art. 2 Buchst. n in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO verpflichtet, in einer zwingenden Vorschrift mit allgemeiner Geltung die objektiven Kriterien festzulegen. Auf diesen beruhen die Gründe, die zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller dem Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen wird. Die Dublin-III-VO gibt zwar nicht vor, welche Kriterien der nationale Gesetzgeber im Einzelnen festzulegen hat oder festlegen kann. Sie steht aber einer Norm entgegen, die solche Kriterien nur beispielhaft benennt und dem Richter die Möglichkeit eröffnet, noch andere Kriterien zu entwickeln. Gerade dies sollte durch die Verpflichtung zur Benennung der Kriterien verhindert werden (vgl. EuGH, 15.03.2017 - Az: C-528/15; BGH, 24.06.2020 - Az: XIII ZB 33/19; BGH, 20.10.2025 - Az: XIII ZB 73/22).

Rechtsfolgen

Da weder der Katalogtatbestand des § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG erfüllt ist noch ein Rückgriff auf die Generalklausel zulässig war, durfte der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliegend nicht bejaht werden. Die Entscheidung, die Haft aufrechtzuerhalten, hielt rechtlicher Überprüfung nicht stand.


BGH, 01.09.2026 - Az: XIII ZB 33/23

ECLI:DE:BGH:2026:010926BXIIIZB33.23.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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