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Namensnachweis: Wann ein Geburtseintrag berichtigt werden darf: und wann nicht

Ausländerrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Berichtigung eines Personenstandsregisters setzt den vollen Beweis der Unrichtigkeit der ursprünglichen Beurkundung voraus - eine bloße Glaubhaftmachung genügt nicht. Ausländische Dokumente, deren urkundliche Grundlage nicht nachvollziehbar ist, können diesen Nachweis nicht erbringen.

Zugunsten in Deutschland geborener Kinder, die an dem Fehlverhalten ihrer Eltern kein eigenes Verschulden tragen, kann eine Namensberichtigung jedoch ohne einschränkenden Zusatz nach § 35 PStV vorgenommen werden.

Voraussetzungen der Registerberichtigung

Die Berichtigung eines Personenstandsregisters setzt nach § 54 Abs. 1 PStG voraus, dass die ursprüngliche Beurkundung nachweislich unrichtig ist und die Richtigkeit der beantragten Änderung zweifelsfrei feststeht. An den Nachweis der Unrichtigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen: Es ist der volle Beweis erforderlich, eine bloße Glaubhaftmachung genügt nicht. Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Richtigkeit der beantragten Eintragung bilden können (vgl. OLG München, 13.07.2020 - Az: 31 Wx 151/19).

Vorlage gefälschter Urkunden und falscher eidesstattlicher Versicherungen

Werden im Verfahren wiederholt gefälschte Urkunden sowie - ausgehend von den nunmehr behaupteten Identitäten - falsche eidesstattliche Versicherungen vorgelegt, kann das Gericht keine Überzeugung dahingehend bilden, dass die behaupteten Identitäten zutreffend sind. Vorliegend haben die Kindeseltern genau solche Umstände gesetzt, weshalb dem Berichtigungsantrag in Bezug auf ihre Identität und eine wirksame Eheschließung nicht gefolgt werden konnte.

Keine Bindungswirkung fehlerhafter früherer Gerichtsbeschlüsse

Die Berichtigung des Geburtseintrags eines Geschwisters entfaltet keine Bindungswirkung im Sinne des § 54 Abs. 1 PStG, wenn das erkennende Gericht davon überzeugt ist, dass die dort angeordnete Berichtigung ihrerseits fehlerhaft war. Ein früherer Beschluss betreffend den Geburtseintrag eines anderen Kindes - bindet das später entscheidende Gericht in einem gleichgelagerten Verfahren daher nicht, sofern Anhaltspunkte für dessen Fehlerhaftigkeit bestehen.

Irakische Ausweisdokumente als unzureichende Nachweisgrundlage

Die Namensführung eines in Deutschland geborenen Kindes ist mit einem irakischen Reisepass oder einer irakischen ID-Karte nicht sicher nachgewiesen, wenn nicht nachvollziehbar ist, auf welcher Urkundengrundlage die irakischen Dokumente ausgestellt wurden. Derartige Dokumente können weder die Identität sicher belegen noch als taugliche Grundlage einer Registerberichtigung herangezogen werden - zumal wenn für andere Familienmitglieder nachweislich gefälschte Urkunden vorgelegt wurden.

Namensberichtigung ohne Einschränkungsvermerk zugunsten betroffener Kinder

Hinsichtlich der Namensführung von in Deutschland geborenen Kindern, die am Fehlverhalten ihrer Eltern kein eigenes Verschulden tragen, erscheint eine Berichtigung mit Blick auf das Persönlichkeitsrecht auch ohne einschränkenden Zusatz nach § 35 PStV möglich (vgl. KG, 05.11.2012 - Az: 1 W 771/11). Das rechtswidrige Verhalten der Eltern soll den Kindern nicht dauerhaft zum Nachteil gereichen, wenn für diese Kinder keine gefälschten Urkunden vorgelegt wurden. Die Ermöglichung einer gesicherten Identität für diese Kinder erscheint in solchen Konstellationen sachgerecht.

Eintragung des Vaters trotz fehlenden Nachweises der Eheschließung

Auch wenn eine wirksame Eheschließung nicht nachgewiesen ist, kann die Eintragung des Vaters im Geburtseintrag erfolgen, sofern eine wirksame Vaterschaftsanerkennung vorliegt. Die fehlende Nachweisbarkeit der Eheschließung steht der Vaterschaftseintragung auf dieser Grundlage nicht entgegen.


AG München, 27.03.2023 - Az: 722 UR III 57/22


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra KlimatosDr. jur. Jens-Peter VoßTheresia Donath

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