Die Bestandsschutzregelung des § 28a Absatz 5 SGB XII ist unmittelbar auf die Fortschreibung der
Geldbeträge nach § 3a AsylbLG anwendbar. Ergeben sich aus der jährlichen Fortschreibung Beträge, die unter dem Vorjahresniveau liegen, gelten die höheren Vorjahresbeträge weiter - ein Absinken der Leistungssätze ist damit ausgeschlossen.
§ 3a Absatz 4 AsylbLG schreibt vor, dass die Geldbeträge für den notwendigen Bedarf und den notwendigen persönlichen Bedarf jährlich zum 1. Januar entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a SGB XII in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV) fortgeschrieben werden. Die Verweisung erfasst dem Wortlaut nach die gesamte Regelung des § 28a SGB XII - nicht lediglich einzelne Absätze. Ein Ausschluss der Bestandsschutzregelung des § 28a Absatz 5 SGB XII lässt sich dem Normtext nicht entnehmen.
§ 28a Absatz 5 SGB XII bestimmt, dass fortgeschriebene Eurobeträge, die niedriger als die im Vorjahr geltenden Beträge sind, nicht zur Anwendung kommen; stattdessen gelten die Vorjahresbeträge weiter, bis eine nachfolgende Fortschreibung höhere Beträge ergibt. Diese Regelung ist eine „Berechnungsregel“ im Sinne der gesetzgeberischen Konzeption. Bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22.09.2014 (BT-Drs. 18/2592, S. 25) wurde ausdrücklich festgehalten, dass die bei den Regelbedarfen nach dem SGB XII vorgenommenen Fortschreibungen im AsylbLG „exakt nachvollzogen“ werden sollen - „sowohl die Veränderungsraten als auch die einzelnen Berechnungsregeln“. Dem Gesetzgeber war demnach bewusst, dass er durch die Verweisungstechnik sämtliche Berechnungsregeln des § 28a SGB XII in das AsylbLG inkorporiert.
Bestätigt wird dies durch die RBSFV 2025 selbst, auf die § 3a Absatz 4 AsylbLG ausdrücklich verweist: § 1 Absatz 2 RBSFV 2025 stellt fest, dass die sich aus der Fortschreibung ergebenden Eurobeträge für das Jahr 2025 niedriger als die für 2024 bestimmten Beträge sind und ordnet deshalb die Weitergeltung der Vorjahresbeträge nach § 28a Absatz 5 SGB XII an. Diese Feststellung wirkt unmittelbar auch im Anwendungsbereich des AsylbLG.
Die Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 AsylbLG (BGBl. I, 29.10.2024, Nr. 325) entfaltet keine rechtsverbindliche, sondern lediglich deklaratorische Wirkung. Sie dient der Transparenz einheitlicher Gesetzesanwendung und soll die Leistungsträger über die neue Höhe informieren, ohne dass dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein eigenständiger Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Höhe der Fortschreibung zusteht. Der Anspruch auf korrekt angepasste Leistungen folgt unmittelbar aus dem Gesetz; dem Leistungsberechtigten steht ein einklagbarer Anspruch zu, dass ihm die Leistungen in rechtmäßig fortgeschriebener Höhe bewilligt werden. Die regelmäßige Anpassung der Leistungshöhe ist zudem verfassungsrechtlich geboten, da die grundrechtliche Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums nach Art. 1 Absatz 1 in Verbindung mit Art. 20 Absatz 1 GG auch für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG gilt.