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Chancen-Aufenthaltsrecht: Asylantrag im EU-Ausland kostet den Aufenthaltstitel

Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine Unterbrechung des nach § 104c AufenthG a.F. erforderlichen fünfjährigen Voraufenthalts ist nur dann unschädlich, wenn sie keine Verlegung des Lebensmittelpunkts beinhaltet; dies entspricht der ausdrücklichen Intention des Gesetzgebers. Ein Asylantrag im EU-Ausland unter abweichenden Personalien indiziert bei summarischer Prüfung eine solche Verlagerung und schließt die Berufung auf das Chancen-Aufenthaltsrecht regelmäßig aus.

§ 104c AufenthG in der bis zum 30. Dezember 2025 geltenden Fassung - das sogenannte Chancen-Aufenthaltsrecht - setzt unter anderem einen fünfjährigen ununterbrochenen Voraufenthalt im Bundesgebiet voraus. Dabei stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen einzelne Unterbrechungen dieses Voraufenthalts als unschädlich anzusehen sind. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/3717, S. 44) hatte der Bundesgesetzgeber ausdrücklich nur kurzfristige Unterbrechungen vor Augen, die gerade keine Verlegung des Lebensmittelpunkts beinhalten sollten. Entscheidend ist damit nicht allein die zeitliche Dauer einer Abwesenheit, sondern primär die Frage, ob der Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet verblieben ist.

Die Abgrenzung zwischen einer unschädlichen kurzfristigen Unterbrechung und einer anspruchsvernichtenden Verlagerung des Lebensmittelpunkts ist einzelfallabhängig. In der Rechtsprechung wurden dabei unterschiedliche Sachverhalte bewertet. So hat das Verwaltungsgericht Frankfurt in einem Fall, in dem trotz eines Asylantrags in Italien keine Verlegung des Lebensmittelpunkts beabsichtigt gewesen war, in der Sache positiv entschieden (vgl. VG Frankfurt, 06.10.2022 - Az: 6 L 2434/22). Ebenso hatte das Verwaltungsgericht Köln in einem Sachverhalt, in dem es um einzelne - insgesamt 8 - Tage eines Auslandsaufenthalts in der Schweiz bzw. in Italien ging, eine Unterbrechung des Voraufenthalts bejaht, ohne dass sich dort die Frage der Lebensmittelpunktverlagerung stellte (vgl. VG Köln, 03.11.2023 - Az: 12 K 3317/23). Diese Entscheidungen sind jedoch auf Sachverhalte beschränkt, in denen keine konkreten Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Verlagerung des Lebensmittelpunkts bestanden. Liegt ein solcher Anhaltspunkt vor - etwa in Form eines Asylantrags im EU-Ausland unter abweichenden Personalien - ist bereits auf Ebene der summarischen Prüfung davon auszugehen, dass eine schädliche Verlagerung des Lebensmittelpunkts beabsichtigt war.

Die Stellung eines Asylantrags in einem anderen EU-Mitgliedstaat unter einer abweichenden Staatsangehörigkeit oder einem abweichenden Geburtsdatum indiziert jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung, dass eine Verlagerung des Lebensmittelpunkts in diesen Staat beabsichtigt war. Wer im EU-Ausland Asyl beantragt und dabei gegenüber deutschen Behörden abweichende Personalien verwendet, kann sich auf die Unschädlichkeitsregelung des § 104c AufenthG a.F. für kurzfristige Unterbrechungen nicht berufen. Die Differenz in den angegebenen Personalien verstärkt dabei die Annahme, dass der Auslandsaufenthalt nicht lediglich vorübergehend und lebensmittelpunktneutral war.

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