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Asylantrag kann den Anspruch auf Familienzusammenführung zunichte machen

Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Sperrwirkung des § 10 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 AufenthG greift ein, wenn ein Ausländer einen Asylantrag gestellt hat, der als unzulässig abgelehnt wurde. Diese Sperrwirkung verhindert die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt des AufenthG, auch wenn eine Eheschließung im Bundesgebiet erfolgt ist. Die Ausnahme nach § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 AufenthG setzt einen strikten Rechtsanspruch voraus, bei dem alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr ausüben muss (vgl. BVerwG, 26.05.2020 - Az: 1 C 12.19; BVerwG, 10.12.2014 - Az: 1 C 15.14).

Ein solcher Rechtsanspruch besteht nicht, wenn ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 Alt. 1 AufenthG verwirklicht ist, etwa durch unerlaubten Aufenthalt nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nach Ablauf des Visums. Zwar könnte die Behörde gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege von der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG absehen, dies führt jedoch dazu, dass kein strikter Rechtsanspruch mehr vorliegt. Mit Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides kann dem Ausländer auch (bedingt) vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden, sodass es sich nicht um einen geringfügigen Rechtsverstoß handelt (vgl. VGH Bayern, 06.08.2024 - Az: 19 B 23.924).

Ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis scheitert zudem am Fehlen des erforderlichen Visums gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Ein Touristenvisum erfüllt nicht die Anforderungen eines Visums zum Familiennachzug. Die Nachholung des Visumverfahrens ist grundsätzlich zumutbar und mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG vereinbar. Die mit der Durchführung des Visumverfahrens einhergehende vorübergehende Trennung ist hinzunehmen, insbesondere wenn der in Deutschland lebende Ehegatte den Ausländer auch in das Herkunftsland begleiten könnte (vgl. BVerfG, 02.11.2023 - Az: 2 BvR 441/23; BVerfG, 09.12.2021 - Az: 2 BvR 1333/21).

Zielstaatsbezogene Gefahren, die angeblich im Herkunftsland drohen, begründen nicht die Unzumutbarkeit der Rückreise zum Zweck des Nachholens des Visumverfahrens, wenn der Vortrag hierzu unsubstantiiert ist. Wenn lediglich ein nicht übersetztes Dokument vorgelegt wird und keine genaueren Angaben gemacht werden können, genügt dies nicht zur Substantiierung, insbesondere wenn der Ausländer sich in der Zwischenzeit im Herkunftsland aufgehalten hat, ohne behelligt worden zu sein.


VGH Bayern, 28.10.2025 - Az: 19 ZB 25.1649

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