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Verfolgungsgefahr für ehemalige Muslime, die im Ausland zum Christentum konvertiert sind
Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
In der Islamischen Republik Iran ist nach aktuellen Erkenntnismitteln (Stand: 31.7.2024) einschließlich des Lageberichts Iran des Auswärtigen Amts vom 15. Juli 2024 eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungslage im Sinne eines „real risk“ wegen einer im Ausland erfolgten Konversion zum Christentum nur bei christlicher Identitätsprägung – und deshalb anzunehmender erkennbarer aktiver Glaubensbetätigung in Iran bzw. erzwungenem Verzicht hierauf – sowie wegen exilpolitischer Tätigkeiten (bei Demonstrationen oder online) ebenfalls nur einzelfallabhängig, insbesondere bei exponierten Einzelpersonen und Gruppierungen bzw. bei Personen mit Einfluss, beachtlich wahrscheinlich.
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